Artikel 12 VO (EU) 2018/1724
Übersetzung der Informationen
(1) Stellt ein Mitgliedstaat die in den Artikeln 9, 10 und 11 sowie die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a genannten Informationen, Erklärungen und Anweisungen nicht in einer Amtssprache der Union zur Verfügung, die von der größtmöglichen Anzahl grenzüberschreitender Nutzer weitgehend verstanden wird, so beantragt der Mitgliedstaat bei der Kommission Übersetzungen in diese Sprache im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel der Union gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zur Übersetzung eingereichten Texte mindestens die grundlegenden Informationen in allen in Anhang I genannten Bereichen abdecken sowie, falls ausreichende Haushaltsmittel der Union verfügbar sind, alle weiteren Informationen, Erläuterungen und Anweisungen gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 sowie Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a, unter Berücksichtigung der dringendsten Bedürfnisse der grenzüberschreitenden Nutzer. Die Mitgliedstaaten stellen die Links zu diesen übersetzten Informationen in der in Artikel 19 genannten Linkablage bereit.
(3) Die in Absatz 1 genannte Sprache ist die Amtssprache der Union, die von den Nutzern in der gesamten Union am häufigsten als Fremdsprache erlernt wird. Wenn die zu übersetzenden Informationen, Erläuterungen oder Anweisungen voraussichtlich von überwiegendem Interesse für grenzüberschreitende Nutzer aus einem anderen Mitgliedstaat sind, kann die in Absatz 1 genannte Sprache ausnahmsweise die Amtssprache der Union sein, die von diesen grenzüberschreitenden Nutzern als Erstsprache genutzt wird.
(4) Beantragt ein Mitgliedstaat eine Übersetzung in eine Amtssprache der Union, die nicht die von den Nutzern in der gesamten Union am häufigsten erlernte Fremdsprache ist, so begründet er seinen Antrag. Stellt die Kommission fest, dass die in Absatz 3 genannten Bedingungen für die Wahl einer solchen anderen Sprache nicht erfüllt sind, kann sie den Antrag ablehnen und setzt den Mitgliedstaat unter Angabe der Gründe in Kenntnis.
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