Artikel 13 VO (EU) 2018/1724

Grenzüberschreitender Zugang zu Online-Verfahren

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein auf nationaler Ebene festgelegtes Verfahren nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b, auf das nicht grenzüberschreitende Nutzer online zugreifen und das sie online abwickeln können, auch grenzüberschreitenden Nutzern auf nichtdiskriminierende Art mit Hilfe derselben oder einer alternativen technischen Lösung online zugänglich ist und von diesen online abgewickelt werden kann.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verfahren mindestens die folgenden Anforderungen erfüllt werden:

a)
Die Nutzer können auf die Anweisungen zur Abwicklung des Verfahrens in einer Amtssprache der Union zugreifen, die gemäß Artikel 12 von der größtmöglichen Anzahl grenzüberschreitender Nutzer weitgehend verstanden wird.
b)
Grenzüberschreitenden Nutzern ist es möglich, die geforderten Informationen einzureichen, auch wenn die Struktur dieser Informationen von ähnlichen Informationen in dem betreffenden Mitgliedstaat abweicht.
c)
Den grenzüberschreitenden Nutzern ist es möglich, sich in allen Fällen, in denen das auch für nicht grenzüberschreitende Nutzer möglich ist, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 elektronisch auszuweisen und zu authentifizieren, Unterlagen zu unterzeichnen oder mit einem Siegel zu versehen.
d)
Den grenzüberschreitenden Nutzern ist es möglich, in allen Fällen, in denen das auch für nicht grenzüberschreitende Nutzer möglich ist, die Nachweise für die Erfüllung der geltenden Anforderungen in elektronischem Format zu erbringen und das Ergebnis der Verfahren in elektronischem Format zu erhalten.
e)
Wenn zur Abwicklung eines Verfahrens eine Zahlung erforderlich ist, können die Nutzer alle Gebühren online über weithin verfügbare grenzüberschreitende Zahlungsdienste ohne Diskriminierung aufgrund des Niederlassungsorts des Zahlungsdienstleisters, des Ausstellungsorts des Zahlungsinstruments oder des Standorts des Zahlungskontos in der Union bezahlen.

(3) Erfordert das Verfahren keine elektronische Identifizierung oder Authentifizierung im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c und dürfen die zuständigen Behörden gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder Verwaltungsgepflogenheiten digitalisierte Kopien nicht- elektronischer Identitätsnachweise, etwa von Personalausweisen oder Pässen, bei nicht grenzüberschreitenden Nutzern zulassen, so lassen diese Behörden solche digitalisierten Kopien auch bei grenzüberschreitenden Nutzern zu.

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