Artikel 14 VO (EU) 2018/1724
Technisches System für den grenzüberschreitenden automatisierten Austausch von Nachweisen und Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung ( „Once Only Principle” )
(1) Zum Zwecke des Austauschs von Nachweisen für die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Online-Verfahren sowie für die Verfahren nach den Richtlinien 2005/36/EG, 2006/123/EG, 2014/24/EU und 2014/25/EU richtet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein technisches System für den automatisierten Austausch von Nachweisen zwischen zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten (im Folgenden „technisches System” ) ein.
(2) Wenn die zuständigen Behörden in ihrem eigenen Mitgliedstaat rechtmäßig Nachweise, die für die in Absatz 1 genannten Online-Verfahren von Belang sind, in einem elektronischen Format ausstellen, das einen automatisierten Austausch ermöglicht,, stellen sie diese Nachweise auch den anfordernden zuständigen Behörden aus anderen Mitgliedstaaten in einem elektronischen Format zur Verfügung, das einen automatisierten Austausch ermöglicht.
(3) Das technische System muss insbesondere
- a)
- auf ausdrückliches Ersuchen des Nutzers die Verarbeitung von Anträgen auf Ausstellung von Nachweisen ermöglichen,
- b)
- die Verarbeitung von Anträgen auf Ausstellung von Nachweisen ermöglichen, die zugänglich gemacht oder ausgetauscht werden sollen,
- c)
- die Übermittlung von Nachweisen zwischen den zuständigen Behörden zulassen,
- d)
- die Verarbeitung der Nachweise durch die anfordernde zuständige Behörde zulassen,
- e)
- die Vertraulichkeit und Integrität der Nachweise sicherstellen,
- f)
- dem Nutzer die Möglichkeit bieten, die von der anfordernden zuständigen Behörde zu verwendenden Nachweise vorab einzusehen und zu entscheiden, ob er mit dem Austausch von Nachweisen fortfährt oder nicht,
- g)
- ein angemessenes Maß an Interoperabilität mit anderen einschlägigen Systemen sicherstellen,
- h)
- ein hohes Maß an Sicherheit für die Übermittlung und Verarbeitung von Nachweisen sicherstellen,
- i)
- sicherstellen, dass Nachweise nicht über das für den Austausch von Nachweisen technisch notwendige Maß hinaus und auch dann nur solange verarbeitet werden, wie es der Zweck erfordert.
(4) Die Verwendung des technischen Systems ist für den Nutzer nicht verbindlich und ist nur auf sein ausdrückliches Ersuchen gestattet, sofern in den Rechtsvorschriften der Union oder der einzelnen Mitgliedstaaten nicht anders vorgesehen. Dem Nutzer wird gestattet, die Nachweise auf andere Weise als über das technische System und unmittelbar an die anfordernde zuständige Behörde zu übermitteln.
(5) Die Möglichkeit, den Nachweis gemäß Absatz 3 Buchstabe f des vorliegenden Artikels vorab einzusehen, ist nicht erforderlich bei Verfahren, bei denen der automatisierte grenzüberschreitende Datenaustausch ohne eine solche Vorschau gemäß den gelten Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten erlaubt ist. Diese Möglichkeit einer Vorschau von Nachweisen berührt nicht die Pflicht, die Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 mitzuteilen/zu übermitteln.
(6) Die Mitgliedstaaten binden das voll funktionsfähige technische System in die in Absatz 1 genannten Verfahren ein.
(7) Die für die Online-Verfahren nach Absatz 1 zuständigen Behörden fordern — auf das freiwillig, für den konkreten Fall, nach Aufklärung und unmissverständlich bekundete ausdrückliche Ersuchen des betroffenen Nutzers — über das technische System Nachweise unmittelbar bei den zuständigen Behörden an, die in anderen Mitgliedstaaten Nachweise ausstellen. Die in Absatz 2 genannten ausstellenden zuständigen Behörden stellen diese Nachweise gemäß Absatz 3 Buchstabe e über dasselbe System bereit.
(8) Die der anfordernden zuständigen Behörde bereitgestellten Nachweise müssen auf das beschränkt sein, was angefordert wurde, und dürfen von dieser Behörde nur für die Zwecke des Verfahrens benutzt werden, für das die Nachweise ausgetauscht wurden. Die über das technische System ausgetauschten Nachweise gelten für die Zwecke der anfordernden zuständigen Behörde als echt.
(9) Die Kommission erlässt bis zum 12. Juni 2021 Durchführungsrechtsakte, um die technischen und operativen Spezifikationen des — für die Durchführung dieses Artikels erforderlichen — technischen Systems festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(10) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für auf Unionsebene festgelegte Verfahren, die unterschiedliche Mechanismen für den Austausch von Nachweisen vorsehen, es sei denn das für die Umsetzung dieses Artikels erforderliche technische System ist gemäß den Vorschriften der Rechtsakte der Union, mit denen diese Verfahren festgelegt wurden, in sie eingebunden.
(11) Die Kommission und jeder Mitgliedstaat sind für die Entwicklung, die Verfügbarkeit, die Wartung, die Kontrolle, die Überwachung und das Sicherheitsmanagement ihrer jeweiligen Teile des technischen Systems verantwortlich.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.