Artikel 16 VO (EU) 2018/1724

Qualitätsanforderungen an Hilfs- und Problemlösungsdienste

Die zuständigen Behörden und die Kommission stellen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sicher, dass die in Anhang III aufgeführten Hilfe- und Problemlösungsdienste und diejenigen Dienste, die gemäß Artikel 7 Absätze 2, 3 und 4 in das Zugangstor einbezogen wurden, folgenden Qualitätsanforderungen entsprechen:

a)
Sie werden innerhalb einer angemessenen Frist unter Berücksichtigung der Komplexität des Ersuchens erbracht.
b)
Im Falle einer Fristverlängerung werden die Nutzer vorab über die Gründe hierfür und über die neue Frist informiert.
c)
Ist zur Erbringung eines Dienstes eine Zahlung erforderlich, ist es Nutzern möglich, alle Gebühren ohne Diskriminierung aufgrund des Niederlassungsorts des Zahlungsdienstleisters, des Ausstellungsorts des Zahlungsinstruments oder des Standorts des Zahlungskontos in der Union online über weithin verfügbare grenzüberschreitende Zahlungsdienste zu bezahlen.

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