Artikel 17 VO (EU) 2018/1724

Qualitätsüberwachung

(1) Die in Artikel 28 genannten nationalen Koordinatoren und die Kommission überwachen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten regelmäßig die Einhaltung der Qualitätsanforderungen der Artikel 8 bis 13 und 16 durch die über das Zugangstor bereitgestellten Informationen, Verfahren und Hilfs- und Problemlösungsdienste. Die Überwachung wird anhand der nach den Artikeln 24 und 25 gesammelten Daten durchgeführt.

(2) Im Falle einer Verschlechterung der Qualität der in Absatz 1 genannten, von den zuständigen Behörden bereitgestellten Informationen, Verfahren und Hilfs- und Problemlösungsdienste ergreift die Kommission unter Berücksichtigung der Schwere und des Fortbestehens der Verschlechterung mindestens eine der folgenden Maßnahmen:

a)
Sie unterrichtet den entsprechenden nationalen Koordinator und ersucht ihn um Abhilfemaßnahmen.
b)
Sie stellt in der Koordinierungsgruppe für das Zugangstor empfohlene Maßnahmen zur Verbesserung der Einhaltung der Qualitätsanforderungen zur Diskussion.
c)
Sie sendet ein Schreiben mit Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat.
d)
Sie nimmt die Information, das Verfahren oder den Hilfs- oder Problemlösungsdienst vorübergehend aus dem Zugangstor.

(3) Erfüllt ein Hilfs- oder Problemlösungsdienst, zu dem gemäß Artikel 7 Absatz 3 Links zur Verfügung gestellt werden, durchweg nicht die Anforderungen der Artikel 11 und 16 oder entspricht er nicht mehr dem Bedarf der Nutzer, der aus den gemäß den Artikeln 24 und 25 erhobenen Daten hervorgeht, kann die Kommission nach Rücksprache mit dem zuständigen nationalen Koordinator und erforderlichenfalls der Koordinierungsgruppe für das Zugangstor diesen Dienst von dem Zugangstor trennen.

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