Artikel 18 VO (EU) 2018/1724

Gemeinsame Nutzerschnittstelle

(1) Die Kommission stellt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine in das Portal „Ihr Europa” integrierte gemeinsame Nutzerschnittstelle zur Verfügung, um das reibungslose Funktionieren des Zugangstors zu gewährleisten.

(2) Die gemeinsame Nutzerschnittstelle ermöglicht den Zugang zu den Informationen, Verfahren und Hilfs- oder Problemlösungsdiensten mithilfe von Links zu den entsprechenden Websites oder Webseiten auf Unions- oder nationaler Ebene, die in der in Artikel 19 genannten Linkablage enthalten sind.

(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission, die entsprechend ihren jeweiligen Rollen und Zuständigkeiten gemäß Artikel 4 tätig werden, stellen sicher, dass die Informationen über Vorschriften und Pflichten, über Verfahren und über Hilfs- und Problemlösungsdienste so organisiert und gekennzeichnet sind, dass sie über die gemeinsame Nutzerschnittstelle besser auffindbar sind.

(4) Die Kommission stellt sicher, dass die gemeinsame Nutzerschnittstelle die nachstehenden Qualitätsanforderungen erfüllt:

a)
Sie ist leicht zu nutzen.
b)
Sie ist online über verschiedene elektronische Geräte zugänglich.
c)
Sie ist für verschiedene Internetbrowser entwickelt und optimiert.
d)
Sie erfüllt folgende Anforderungen für einen barrierefreien Internetzugang: Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit.

(5) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Anforderungen an die Interoperabilität zur Verbesserung der Auffindbarkeit von Informationen über Vorschriften und Pflichten, über Verfahren und über Hilfs- und Problemlösungsdienste mit Hilfe der gemeinsamen Nutzerschnittstelle festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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