Artikel 19 VO (EU) 2018/1724
Linkablage
(1) Die Kommission richtet in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine elektronische Linkablage zu den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Informationen, Verfahren und Hilfs- und Problemlösungsdiensten ein, die die Verbindung zwischen solchen Diensten und der gemeinsamen Nutzerschnittstelle ermöglichen, und unterhält diese Ablage.
(2) Die Kommission stattet die Linkablage mit Links zu den Informationen, Verfahren und Hilfs- und Problemlösungsdiensten aus, die auf den auf Unionsebene verwalteten Internetseiten zur Verfügung stehen, und stellt sicher, dass diese Links korrekt und aktuell sind.
(3) Die nationalen Koordinatoren statten die Linkablage mit Links zu den Informationen, Verfahren und Hilfs- und Problemlösungsdiensten aus, die auf den von den zuständigen Behörden oder privaten oder halböffentlichen Einrichtungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 verwalteten Internetseiten zur Verfügung stehen, und stellen sicher, dass diese Links korrekt und aktuell sind.
(4) Soweit technisch möglich, kann die Ausstattung mit Links gemäß Absatz 3 zwischen den einschlägigen Systemen der Mitgliedstaaten und der Linkablage automatisiert erfolgen.
(5) Die Kommission stellt die in der Linkablage enthaltenen Informationen in einem offenen und maschinenlesbaren Format öffentlich zur Verfügung.
(6) Die Kommission und die nationalen Koordinatoren stellen sicher, dass es bei den über das Zugangstor angebotenen Links zu Informationen, Verfahren und Hilfs- oder Problemlösungsdiensten nicht zu unnötigen teilweisen oder vollständigen Überschneidungen und Überlagerungen kommt, die Nutzer wahrscheinlich verwirren würden.
(7) Wenn die Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 4 in anderen Bestimmungen des Unionsrechts festgelegt ist, können die Kommission und die nationalen Koordinatoren Links zu diesen Informationen zur Verfügung stellen, um den Anforderungen des genannten Artikels zu entsprechen.
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