Artikel 20 VO (EU) 2018/1724

Gemeinsame Suchmaschine für Hilfsdienste

(1) Um den Zugang zu den in Anhang III aufgeführten oder in Artikel 7 Absätze 2 und 3 genannten Hilfs- und Problemlösungsdiensten zu erleichtern, stellen die zuständigen Behörden und die Kommission sicher, dass die Nutzer über eine über das Zugangstor verfügbare gemeinsame Suchmaschine für Hilfs- und Problemlösungsdienste (im Folgenden „gemeinsame Suchmaschine für Hilfsdienste” ) auf sie zugreifen können.

(2) Die Kommission entwickelt und verwaltet die gemeinsame Suchmaschine für Hilfsdienste und beschließt die Struktur und das Format, in dem die Beschreibungen und Kontaktangaben der Hilfs- und Problemlösungsdienste bereitgestellt werden müssen, um das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Suchmaschine für Hilfsdienste sicherzustellen.

(3) Die nationalen Koordinatoren stellen die in Absatz 2 genannten Beschreibungen und Kontaktangaben der Kommission zur Verfügung.

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