Artikel 28 VO (EU) 2018/1724

Nationale Koordinatoren

(1) Jeder Mitgliedstaat ernennt einen nationalen Koordinator. Neben ihren Pflichten gemäß den Artikeln 7, 17, 19, 20, 23 und 25 üben die nationalen Koordinatoren folgende Funktionen aus:

a)
Sie dienen als Kontaktstelle für ihre jeweiligen Verwaltungen für alle Fragen im Zusammenhang mit dem Zugangstor.
b)
Sie fördern die einheitliche Anwendung der Artikel 9 bis 16 durch ihre jeweiligen zuständigen Behörden.
c)
Sie stellen sicher, dass die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c genannten Empfehlungen korrekt umgesetzt werden.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann entsprechend seiner internen Verwaltungsstruktur einen oder mehrere Koordinatoren zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben ernennen. Ein nationaler Koordinator je Mitgliedstaat ist für die Kontakte mit der Kommission in allen Fragen im Zusammenhang mit dem Zugangstor verantwortlich.

(3) Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission den Namen und die Kontaktangaben seines nationalen Koordinators mit.

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