Artikel 29 VO (EU) 2018/1724

Koordinierungsgruppe

Es wird eine Koordinierungsgruppe (im Folgenden „Koordinierungsgruppe für das Zugangstor” ) eingerichtet. Sie besteht aus einem nationalen Koordinator aus jedem Mitgliedstaat unter Vorsitz eines Vertreters der Kommission. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission geführt.

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