Artikel 30 VO (EU) 2018/1724

Aufgaben der Koordinierungsgruppe für das Zugangstor

(1) Die Koordinierungsgruppe für das Zugangstor unterstützt die Ausführung dieser Verordnung. Insbesondere

a)
erleichtert sie den Austausch über bewährte Verfahren und ihre regelmäßige Aktualisierung,
b)
fördert sie die Akzeptanz von vollständig online abzuwickelnden Verfahren zusätzlich zu den in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Verfahren und von Online-Systemen für die Authentifizierung, die Identifizierung und für Signaturen, insbesondere gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,
c)
erörtert sie Verbesserungen der benutzerfreundlichen Darstellung von Informationen in den in Anhang I aufgeführten Bereichen, vor allem auf der Grundlage der gemäß den Artikeln 24 und 25 erhobenen Daten,
d)
unterstützt sie die Kommission bei der Entwicklung gemeinsamer IKT-Lösungen für das Zugangstor,
e)
erörtert sie den Entwurf des jährlichen Arbeitsprogramms,
f)
unterstützt sie die Kommission bei der Überwachung der Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms,
g)
erörtert sie zusätzliche Informationen, die gemäß Artikel 5 zur Verfügung gestellt werden, um andere Mitgliedstaaten darin zu bestärken, den Nutzern bei Bedarf ähnliche Informationen zur Verfügung zu stellen,
h)
unterstützt sie die Kommission gemäß Artikel 17 bei der Überwachung der Erfüllung der Anforderungen der Artikel 8 bis 16,
i)
informiert sie über die Umsetzung von Artikel 6 Absatz 1,
j)
erörtert sie Maßnahmen und empfiehlt den zuständigen Behörden und der Kommission, um unnötige Überschneidungen bei den über das Zugangstor verfügbaren Diensten zu vermeiden oder zu beseitigen,
k)
gibt sie Stellungnahmen zu Verfahren oder Maßnahmen ab, um wirkungsvoll auf Probleme mit der Qualität der Dienste, die von Nutzern zur Sprache gebracht wurden, einzugehen oder Vorschläge zu deren Verbesserung zu machen,
l)
erörtert sie die Umsetzung der Grundsätze der eingebauten Sicherheit und des eingebauten Datenschutzes im Rahmen dieser Verordnung,
m)
erörtert sie Probleme im Zusammenhang mit der Einholung der Rückmeldungen der Nutzer und der Erhebung von Statistiken gemäß den Artikeln 24 und 25, damit die von der Union und auf nationaler Ebene angebotenen Dienste stetig verbessert werden,
n)
erörtert sie Fragen im Zusammenhang mit den Qualitätsanforderungen der über das Zugangstor angebotenen Dienste,
o)
tauscht sie sich über bewährte Verfahren aus und unterstützt die Kommission bei der Organisation, Struktur und Darstellung der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Dienste, damit für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Nutzerschnittstelle gesorgt ist,
p)
erleichtert sie die Entwicklung und Umsetzung der koordinierten Öffentlichkeitsarbeit,
q)
arbeitet sie mit den Verwaltungsstellen oder Netzwerken von Informations-, Hilfs- oder Problemlösungsdiensten zusammen,
r)
stellt sie Leitfäden zu der zusätzlichen Amtssprache bzw. den zusätzlichen Amtssprachen der Union für den Gebrauch durch die zuständigen Behörden gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a zur Verfügung.

(2) Die Kommission kann die Koordinierungsgruppe für das Zugangstor zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung konsultieren.

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