Artikel 31 VO (EU) 2018/1724

Jährliches Arbeitsprogramm

(1) Die Kommission verabschiedet das jährliche Arbeitsprogramm, in dem insbesondere Folgendes festgelegt ist:

a)
Maßnahmen zur Verbesserung der Darstellung von bestimmten Informationen in den in Anhang I aufgeführten Bereichen und Maßnahmen zur Erleichterung der raschen Erfüllung der Anforderung, Informationen bereitzustellen, durch die zuständigen Behörden auf allen Ebenen, auch auf Kommunalebene,
b)
Maßnahmen zur Erleichterung der Einhaltung der Artikel 6 und 13,
c)
Maßnahmen zur Sicherstellung der konsequenten Erfüllung der Anforderungen der Artikel 9 bis 12,
d)
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Öffentlichkeitsarbeit für das Zugangstor gemäß Artikel 23.

(2) Bei der Erstellung des Entwurfs des jährlichen Arbeitsprogramms berücksichtigt die Kommission die gemäß den Artikeln 24 und 25 erstellten Nutzerstatistiken und eingeholten Rückmeldungen der Nutzer sowie etwaige Vorschläge der Mitgliedstaaten. Vor der Verabschiedung legt die Kommission den Entwurf des jährlichen Arbeitsprogramms der Koordinierungsgruppe für das Zugangstor zur Erörterung vor.

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