Artikel 38 VO (EU) 2018/1724

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

Die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung sind Vorschriften für die Nutzung eines Binnenmarkt-Informationssystems ( „Internal Market Information System” , im Folgenden „IMI” ) für die Zwecke der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den IMI-Akteuren, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, festgelegt.

2.
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Das IMI dient dem Austausch von Informationen, auch personenbezogener Daten, zwischen den IMI-Akteuren und der Verarbeitung dieser Informationen zu einem der folgenden Zwecke:

a)
Verwaltungszusammenarbeit gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsakten,
b)
Verwaltungszusammenarbeit, die Gegenstand eines Pilotprojekts gemäß Artikel 4 ist.

3.
Artikel 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
„IMI” bedeutet das von der Kommission bereitgestellte elektronische Instrument zur Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den IMI-Akteuren;

b)
Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
„Verwaltungszusammenarbeit” bedeutet die Zusammenarbeit zwischen den IMI-Akteuren in Form eines Austauschs und der Verarbeitung von Informationen zum Zwecke einer besseren Anwendung des Unionsrechts;

c)
Buchstabe g erhält folgende Fassung:

g)
„IMI-Akteure” bedeutet die zuständigen Behörden, die IMI-Koordinatoren, die Kommission sowie die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union;

4.
In Artikel 8 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

f)
sie sorgt für die Koordinierung mit Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und gewährt diesen Zugang zum IMI.

5.
Artikel 9 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union treffen geeignete Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass IMI-Nutzer ausschließlich nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig” und nur für diejenigen Binnenmarktbereiche, für die ihnen gemäß Absatz 3 Zugangsrechte gewährt wurden, auf die im Rahmen des IMI verarbeiteten personenbezogenen Daten zugreifen dürfen.

6.
Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Der Europäische Datenschutzbeauftragte überwacht und stellt sicher, dass die Tätigkeiten der Kommission oder der Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im Bereich der Verarbeitung personenbezogener Daten — in ihrer Funktion als IMI-Akteure — nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführt werden. Die Aufgaben und Befugnisse nach den Artikeln 57 und 58 der Verordnung (EU) 2018/1725(*) gelten entsprechend.

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die nationalen Kontrollstellen und der Europäische Datenschutzbeauftragte kooperieren im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse miteinander, um die koordinierte Überwachung des IMI und seiner Nutzung durch die IMI-Akteure gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/1725 sicherzustellen.

c)
Absatz 4 wird gestrichen.

7.
Artikel 29 Absatz 1 wird gestrichen.
8.
Im Anhang werden folgende Nummern hinzugefügt:

11.
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG(**) (Datenschutz-Grundverordnung): Artikel 56, Artikel 60 bis 66 und Artikel 70 Absatz 1.
12.
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012(***): Artikel 6 Absatz 4, Artikel 15 und Artikel 19.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(**)

ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.

(***)

ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.

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