Artikel 5 VO (EU) 2018/1724
Zugang zu Informationen, die nicht in Anhang I enthalten sind
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission können Links zu Informationen bereitstellen, die nicht in Anhang I aufgeführt sind und die von den zuständigen Behörden, der Kommission oder den Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union angeboten werden, sofern diese Informationen in den Wirkungsbereich des Portals gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a fallen und den Qualitätsanforderungen des Artikels 9 entsprechen.
(2) Die Links zu den Informationen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden gemäß Artikel 19 Absätze 2 und 3 bereitgestellt.
(3) Bevor die Kommission die Links aktiviert prüft sie, ob die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt sind, und konsultiert die Koordinierungsgruppe für das Zugangstor.
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