Artikel 6 VO (EU) 2018/1724
Verfahren, die vollständig online bereitzustellen sind
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Nutzer vollständigen Online-Zugang zu allen in Anhang II aufgeführten Verfahren haben und diese vollständig online abwickeln können, sofern das jeweilige Verfahren in dem betreffenden Mitgliedstaat eingerichtet worden ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Verfahren gelten als vollständig online abzuwickeln, wenn
- a)
- die Identifizierung der Nutzer, die Bereitstellung von Informationen und die Vorlage von Nachweisen, die Signierung und die endgültige Einreichung elektronisch aus der Ferne, sie über einen Dienstkanal erfolgen können, der die Nutzer in die Lage versetzt, die Anforderungen im Zusammenhang mit dem Verfahren in nutzerfreundlicher und strukturierter Weise zu erfüllen;
- b)
- die Nutzer eine automatische Empfangsbestätigung erhalten, es sei denn, das Ergebnis des Verfahrens wird sofort übermittelt,
- c)
- das Ergebnis des Verfahrens elektronisch oder — soweit zur Einhaltung geltender Vorschriften des Rechts der Union oder des nationalen Rechts erforderlich — physisch übermittelt wird, und
- d)
- die Nutzer eine elektronische Benachrichtigung über den Abschluss des Verfahrens erhalten.
(3) Wenn der angestrebte Zweck in begründeten Ausnahmefällen aus übergeordneten Gründen des öffentlichen Interesses in den Bereichen öffentliche Sicherheit, öffentliche Gesundheit oder Bekämpfung missbräuchlichen Verhaltens, nicht vollständig online erreicht werden kann, können die Mitgliedstaaten verlangen, dass der Nutzer für einzelne Verfahrensschritte persönlich bei der zuständigen Behörde vorstellig wird. In solchen Ausnahmefällen beschränken die Mitgliedstaaten diese physische Anwesenheit auf das unbedingt notwendige objektiv gerechtfertigte Maß und stellen sicher, dass andere Verfahrensschritte vollständig online abgewickelt werden können. Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass diese Anforderungen der physischen Anwesenheit nicht zu einer Diskriminierung grenzüberschreitender Nutzer führen.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln und erläutern in einer gemeinsamen, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zugänglichen Ablage die Gründe, aus denen, und die Umstände unter denen die physische Anwesenheit für die in Absatz 3 genannten Verfahrensschritte erforderlich sein könnte sowie die Gründe, aus denen, und die Umstände unter denen eine physische Übermittlung gemäß Absatz 2 Buchstabe c erforderlich ist.
(5) Dieser Artikel hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Nutzern die zusätzliche Möglichkeit zu bieten, auf die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Verfahren anders als online zuzugreifen und diese anders als online abzuwickeln, oder Nutzer direkt zu kontaktieren.
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