Artikel 8 VO (EU) 2018/1726
Aufgaben im Zusammenhang mit DubliNet
In Bezug auf DubliNet nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:
- a)
- das Betriebsmanagement von DubliNet, einem gesonderten gesicherten elektronischen Übermittlungskanal zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 für die Zwecke der Artikel 31, 32 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) eingerichtet wurde; und
- b)
- Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung von DubliNet.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).
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