Artikel 29 VO (EU) 2018/1727
Fristen für die Speicherung operativer personenbezogener Daten
(1) Von Eurojust verarbeitete operative personenbezogene Daten dürfen nur so lange bei Eurojust gespeichert werden, wie dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist. Unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels dürfen insbesondere die in Artikel 27 genannten operativen personenbezogenen Daten nicht über denjenigen der folgenden Zeitpunkte hinaus, der zuerst eintritt, gespeichert werden:
- a)
- Ablauf der Verjährungsfrist für die Strafverfolgung in allen von den Ermittlungen und den Strafverfolgungsmaßnahmen betroffenen Mitgliedstaaten;
- b)
- Zeitpunkt, zu dem Eurojust darüber unterrichtet wird, dass die Person freigesprochen wurde und die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig wurde, wobei der betreffende Mitgliedstaat Eurojust unverzüglich unterrichtet;
- c)
- drei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung im letzten der Mitgliedstaaten, die von den Ermittlungen oder den Strafverfolgungsmaßnahmen betroffen sind;
- d)
- Zeitpunkt, zu dem Eurojust und die betroffenen Mitgliedstaaten gemeinsam festgestellt oder vereinbart haben, dass die Koordinierung der Ermittlungen und der Strafverfolgungsmaßnahmen durch Eurojust nicht mehr erforderlich ist, es sei denn, es besteht eine Verpflichtung gemäß Artikel 21 Absatz 5 oder 6;
- e)
- drei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem operative personenbezogene Daten gemäß Artikel 21 Absatz 5 oder 6 übermittelt wurden.
(1a) Daten, die gemäß Artikel 21a übermittelt wurden, werden von Eurojust nach demjenigen der folgenden Zeitpunkte, der zuerst eintritt, nicht mehr gespeichert:
- a)
- Zeitpunkt des Ablaufs der Verjährungsfrist für die Strafverfolgung in allen von den Ermittlungen und den Strafverfolgungsmaßnahmen betroffenen Mitgliedstaaten;
- b)
- fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung im letzten der Mitgliedstaaten, die von den Ermittlungen oder den Strafverfolgungsmaßnahmen betroffen sind, oder zwei Jahre im Falle eines Freispruchs oder einer rechtskräftigen Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens;
- c)
- Zeitpunkt, zu dem Eurojust über die Entscheidung der zuständigen nationalen Behörde gemäß Artikel 27 Absatz 5 unterrichtet wird.
(2) Die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 1a genannten Speicherfristen wird durch eine geeignete automatisierte Verarbeitung, die durch Eurojust erfolgt, ständig überprüft, insbesondere ab dem Zeitpunkt, zu dem die Unterstützung durch Eurojust endet.
Eine Überprüfung der Notwendigkeit, die Daten zu speichern, findet zudem alle drei Jahre nach deren Eingabe statt.
Werden operative personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 27 Absatz 4 für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren gespeichert, so wird dies dem EDSB mitgeteilt.
(3) Vor Ablauf der in den Absätzen 1 und 1a genannten Speicherfristen überprüft Eurojust, ob und wie lange die operativen personenbezogenen Daten für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben weiter gespeichert werden müssen.
Eurojust kann beschließen, diese Daten ausnahmsweise bis zur nächsten Überprüfung zu speichern. Die Gründe für die weitere Speicherung werden angegeben und schriftlich festgehalten. Wird zum Zeitpunkt der Überprüfung keine Fortsetzung der Speicherung der operativen personenbezogenen Daten beschlossen, so werden diese Daten automatisch gelöscht.
(4) Wurden im Einklang mit Absatz 3 operative personenbezogene Daten über die in Absatz 1 genannten Speicherfristen hinaus gespeichert, überprüft der EDSB auch alle drei Jahre, ob die weitere Speicherung dieser Daten erforderlich ist.
(5) Nach Ablauf der Speicherfrist für die letzte aus dieser Akte hervorgegangene automatisierte Angabe werden alle Aktenstücke der Akte vernichtet, mit Ausnahme etwaiger Originalaktenstücke, die Eurojust von nationalen Behörden erhalten hat und die anderen Anbieter zurückgegeben werden müssen.
(6) Hat Eurojust Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen koordiniert, unterrichten die betroffenen nationalen Mitglieder einander, wenn sie Informationen erhalten, dass der Fall eingestellt worden ist oder dass alle gerichtlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Fall rechtskräftig geworden sind.
(7) Absatz 5 findet keine Anwendung, wenn
- a)
- die Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigt würden, die schutzbedürftig ist; in solchen Fällen dürfen die operativen personenbezogenen Daten nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung der betroffenen Person verwendet werden;
- b)
- die Richtigkeit der operativen personenbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten wird; in solchen Fällen findet Absatz 5 solange keine Anwendung bis der Mitgliedstaat oder Eurojust gegebenenfalls Gelegenheit haben, die Richtigkeit dieser Daten zu überprüfen;
- c)
- die operativen personenbezogenen Daten für Beweiszwecke oder zur Feststellung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht weiter aufbewahrt werden müssen;
- d)
- die betroffene Person Einspruch gegen die Löschung der operativen personenbezogenen Daten erhebt und stattdessen eine Einschränkung der Nutzung der Daten fordert; oder
- e)
- die operativen personenbezogenen Daten weiterhin für im öffentlichen Interesse liegende Zwecke der Archivierung oder für statistische Zwecke benötigt werden.
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