Artikel 2 VO (EU) 2018/1799

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 763/2008.

Darüber hinaus bezeichnet für die Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck

1.
„Gitter” , „Gitterzelle” und „Gitterpunkt” ein Gitter, eine Gitterzelle und einen Gitterpunkt gemäß der Definition in Anhang II Nummer 2.1 der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010;
2.
„Gesamtbevölkerung” alle Personen in einer Gitterzelle, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort sich in dieser Gitterzelle befindet;
3.
„Datenfeld” eine einzelne Messung, die in der in Anhang II dieser Verordnung definierten Tabelle enthalten ist;
4.
„Feldwert” die durch ein Datenfeld bereitgestellte Information. Ein Feldwert kann entweder ein „numerischer Feldwert” oder ein „spezieller Feldwert” sein;
5.
„numerischer Feldwert” eine ganze Zahl größer oder gleich „0” , die statistische Informationen über die Beobachtung dieses Datenfeldes liefert;
6.
„validierte Daten” von den Mitgliedstaaten nach vereinbarten Validierungsregeln überprüfte Daten;
7.
„beobachteter Feldwert” einen numerischen Feldwert, der für beobachtete oder nach bestem verfügbaren Wissen unterstellte Informationen steht, die auf allen verfügbaren Informationen der Zählung 2021, insbesondere vor der Anwendung jeglicher Maßnahmen zur Offenlegungskontrolle statistischer Daten, beruhen;
8.
„vertraulicher Feldwert” einen numerischen Wert, der nicht verbreitet werden darf, damit die statistische Geheimhaltung der Daten gemäß den Schutzmaßnahmen der Mitgliedstaaten zur Offenlegungskontrolle statistischer Daten gewahrt wird;
9.
„spezieller Feldwert” ein Symbol, das anstelle eines numerischen Werts in einem Datenfeld übermittelt wird;
10.
„Markierung” einen Code, mit dem ein bestimmtes Datenfeld versehen werden kann, um ein besonderes Merkmal seines Feldwerts zu beschreiben.

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