Artikel 21 VO (EU) 2018/1861
Verhältnismäßigkeit
(1) Vor der Eingabe einer Ausschreibung und bei der Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Ausschreibung stellen die Mitgliedstaaten fest, ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Ausschreibung im SIS hinreichend rechtfertigen.
(2) Steht die Entscheidung über die Einreise- und Aufenthaltsverweigerung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a im Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat, so wird davon ausgegangen, dass Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Ausschreibung im SIS rechtfertigen. Aus Gründen der öffentlichen oder der nationalen Sicherheit können die Mitgliedstaaten ausnahmsweise von der Eingabe einer Ausschreibung absehen, wenn davon auszugehen ist, dass sie behördliche oder rechtliche Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren behindert.
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