Artikel 22 VO (EU) 2018/1861
Anforderungen an die Eingabe einer Ausschreibung
(1) Der zur Eingabe einer Ausschreibung in das SIS erforderliche Mindestdatensatz besteht aus den Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a, g, k, m, n und q. Die übrigen Daten nach dem genannten Absatz werden ebenfalls in das SIS eingegeben, sofern sie verfügbar sind.
(2) Die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe e dieser Verordnung werden nur eingegeben, wenn dies zur Identifizierung des betreffenden Drittstaatsangehörigen unbedingt erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei der Eingabe dieser Daten Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 eingehalten wird.
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