Artikel 3 VO (EU) 2018/1861

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Ausschreibung” einen in das SIS eingegebenen Datensatz, der den zuständigen Behörden die Identifizierung einer Person im Hinblick auf die Ergreifung spezifischer Maßnahmen ermöglicht;
2.
„Zusatzinformationen” Informationen, die nicht zu den im SIS gespeicherten Ausschreibungsdaten gehören, aber mit SIS-Ausschreibungen verknüpft sind und in folgenden Fällen über die SIRENE-Büros ausgetauscht werden:

a)
bei Eingabe einer Ausschreibung, damit die Mitgliedstaaten einander konsultieren oder unterrichten können;
b)
nach einem Treffer, damit die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können;
c)
in Fällen, in denen die ersuchten Maßnahmen nicht ergriffen werden können;
d)
bei Fragen der Qualität der SIS-Daten;
e)
bei Fragen der Vereinbarkeit und Rangfolge von Ausschreibungen;
f)
bei Fragen des Auskunftsrechts;

3.
„ergänzende Daten” im SIS gespeicherte und mit SIS-Ausschreibungen verknüpfte Daten, die den zuständigen Behörden unmittelbar zur Verfügung stehen müssen, wenn eine Person, zu der Daten in das SIS eingegeben wurden, als Ergebnis einer Abfrage des SIS aufgefunden wird;
4.
„Drittstaatsangehöriger” eine Person, die kein Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist, mit Ausnahme der Personen, die aufgrund von Abkommen zwischen der Union beziehungsweise der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem betreffenden Drittstaat andererseits ein Recht auf Freizügigkeit genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist;
5.
„personenbezogene Daten” personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679;
6.
„Verarbeitung personenbezogener Daten” jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, das Protokollieren, die Organisation, das Ordnen, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, die Löschung oder die Vernichtung;
7.
„Übereinstimmung” das Eintreten folgender Schritte:

a)
Eine Abfrage wurde durch einen Endnutzer im SIS durchgeführt;
b)
diese Abfrage hat ergeben, dass ein anderer Mitgliedstaat eine Ausschreibung in das SIS eingegeben hat; und
c)
die Daten der Ausschreibung im SIS stimmen mit den für die Abfrage verwendeten Daten überein;

8.
„Treffer” eine Übereinstimmung, die folgende Kriterien erfüllt:

a)
Sie wurde bestätigt, und zwar

i)
vom Endnutzer oder
ii)
von der zuständigen Behörde im Einklang mit den nationalen Verfahren für den Fall, dass die betreffende Übereinstimmung auf der Grundlage eines Abgleichs von biometrischen Daten erzielt wurde,

und

b)
es wurde um weitere Maßnahmen ersucht;

9.
„ausschreibender Mitgliedstaat” den Mitgliedstaat, der die Ausschreibung in das SIS eingegeben hat;
10.
„erteilender Mitgliedstaat” den Mitgliedstaat, der die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt in Erwägung zieht oder der einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt erteilt oder verlängert hat und am Konsultationsverfahren mit einem anderen Mitgliedstaat teilnimmt;
11.
„vollziehender Mitgliedstaat” den Mitgliedstaat, der nach einem Treffer die erforderlichen Maßnahmen ergreift oder ergriffen hat;
12.
„Endnutzer” ein Mitglied des Personals einer zuständigen Behörde, das berechtigt ist, direkt Abfragen in der CS-SIS, dem N.SIS oder einer technischen Kopie davon durchführen;
13.
„biometrische Daten” mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen oder physiologischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, d. h. Lichtbilder, Gesichtsbilder und daktyloskopische Daten;
14.
„daktyloskopische Daten” Daten zu Fingerabdrücken und Handflächenabdrücken, die aufgrund ihrer Einzigartigkeit und der darin enthaltenen Bezugspunkte präzise und schlüssige Abgleiche zur Identität einer Person ermöglichen;
15.
„Gesichtsbild” eine digitale Aufnahme des Gesichts, in ausreichender Bildauflösung und Qualität für den automatisierten biometrischen Abgleich;
16.
„Rückkehr” die Rückkehr im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Richtlinie 2008/115/EG;
17.
„Einreiseverbot” ein Einreiseverbot im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Richtlinie 2008/115/EG;
18.
„terroristische Straftat” eine Straftat nach nationalem Recht, die in den Artikeln 3 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) aufgeführt ist oder die für die Mitgliedstaaten, die nicht durch die genannte Richtlinie gebunden sind, einer dieser Straftaten gleichwertig ist;
19.
„Aufenthaltstitel” einen Aufenthaltstitel im Sinne des Artikels 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates(2);
20.
„Visum für den längerfristigen Aufenthalt” ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen;
21.
„Gefahr für die öffentliche Gesundheit” eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2016/399;
22.
„ESP” das durch Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) geschaffene Europäische Suchportal;
23.
„gemeinsamer BMS” den durch Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 eingerichteten gemeinsamen Dienst für den Abgleich biometrischer Daten;
24.
„CIR” den durch Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 eingerichteten gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten;
25.
„MID” den durch Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 eingerichteten Detektor für Mehrfachidentitäten.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(2)

Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).

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