Artikel 4 VO (EU) 2018/1861

Systemarchitektur und Betrieb des SIS

(1) Das SIS besteht aus

a)
einem zentralen System (im Folgenden „zentrales SIS” ), zu dem folgende Elemente gehören:

i)
eine technische Unterstützungseinheit (im Folgenden „CS-SIS” ), die eine Datenbank (im Folgenden „SIS-Datenbank” ) enthält, einschließlich eines Back-up-CS-SIS;
ii)
eine einheitliche nationale Schnittstelle (im Folgenden „NI-SIS” );

b)
einem nationalen System (im Folgenden „N.SIS” ) in jedem einzelnen Mitgliedstaat, das aus den nationalen, mit dem zentralen SIS kommunizierenden Datensystemen besteht, einschließlich mindestens einem nationalen oder gemeinsamen Back-up-N.SIS;
c)
einer Kommunikationsinfrastruktur zwischen der CS-SIS, der Back-up-CS-SIS und der NI-SIS (im Folgenden „Kommunikationsinfrastruktur” ), die ein verschlüsseltes virtuelles Netz speziell für SIS-Daten und den Austausch von Daten zwischen SIRENE-Büros nach Artikel 7 Absatz 2 zur Verfügung stellt, und
d)
einer sicheren Kommunikationsinfrastruktur zwischen der CS-SIS und den zentralen Infrastrukturen des ESP, des gemeinsamen BMS und des MID.

Ein N.SIS gemäß Buchstabe b kann einen Datenbestand (im Folgenden „nationale Kopie” ) umfassen, der eine vollständige oder Teilkopie der SIS-Datenbank enthält. Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können in einem ihrer N.SIS eine gemeinsame Kopie erstellen, die von diesen Mitgliedstaaten gemeinsam genutzt werden kann. Eine derartige gemeinsame Kopie gilt als die nationale Kopie jedes dieser Mitgliedstaaten.

Ein gemeinsames Back-up-N.SIS gemäß Buchstabe b kann gemeinsam von zwei oder mehr Mitgliedstaaten genutzt werden. In diesen Fällen gilt das gemeinsame Back-up-N.SIS als Back-up-N.SIS jedes dieser Mitgliedstaaten. Das N.SIS und sein Back-up können gleichzeitig verwendet werden, um die ununterbrochene Verfügbarkeit für die Endnutzer zu gewährleisten.

Mitgliedstaaten, die eine gemeinsame Kopie oder ein gemeinsames Back-up-N.SIS zur gemeinsamen Nutzung erstellen möchten, vereinbaren ihre jeweiligen Zuständigkeiten schriftlich. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre Vereinbarung.

Die Kommunikationsinfrastruktur muss die ununterbrochene Verfügbarkeit des SIS unterstützen und dazu beitragen, diese zu gewährleisten. Sie muss redundante und getrennte Wege für die Verbindungen zwischen der CS-SIS und der Back-up-CS-SIS sowie für die Verbindungen zwischen jedem nationalen SIS-Netzzugangspunkt und der CS-SIS und der Back-up-CS-SIS umfassen.

(2) Die Mitgliedstaaten nehmen die Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage von SIS-Daten über ihr eigenes N.SIS vor. Mitgliedstaaten, die eine nationale Teilkopie oder eine vollständige nationale Kopie bzw. eine gemeinsame Teilkopie oder eine gemeinsame vollständige Kopie verwenden, stellen diese Kopie innerhalb des Hoheitsgebiets jedes dieser Mitgliedstaaten zur Abfrage im automatisierten Verfahren zur Verfügung. Die nationale oder gemeinsame Teilkopie enthält mindestens die in Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a bis v aufgeführten Daten. Es darf nicht möglich sein, die Datensätze der N.SIS anderer Mitgliedstaaten abzufragen, außer im Fall gemeinsamer Kopien.

(3) Die CS-SIS ist für die technische Aufsicht und die Verwaltung zuständig und verfügt über eine Back-up-CS-SIS, die bei einem Ausfall der Haupt-CS-SIS alle Funktionen dieses Systems übernehmen kann. Die CS-SIS und die Back-up-CS-SIS befinden sich an den beiden technischen Standorten von eu-LISA.

(4) eu-LISA wendet technische Lösungen an, um die ununterbrochene Verfügbarkeit des SIS entweder dadurch zu stärken, dass ein gleichzeitiger Betrieb der CS-SIS und der Back-up-CS-SIS erfolgt, sofern die Back-up-CS-SIS weiterhin in der Lage ist, bei einem Ausfall der CS-SIS den Betrieb des SIS sicherzustellen, oder dadurch, dass das System oder dessen Bestandteile dupliziert werden. Ungeachtet der in Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/1726 festgelegten Verfahrenserfordernisse erstellt eu-LISA spätestens am 28. Dezember 2019 eine Studie zu den Optionen für technische Lösungen, die eine unabhängige Folgenabschätzung und eine unabhängige Kosten-Nutzen-Analyse enthält.

(5) Falls dies unter außergewöhnlichen Umständen erforderlich ist, kann eu-LISA vorübergehend eine zusätzliche Kopie der SIS-Datenbank erstellen.

(6) Die CS-SIS leistet die erforderlichen Dienste für die Eingabe und Verarbeitung der SIS-Daten, einschließlich der Abfrage der SIS-Datenbank. Für die Mitgliedstaaten, die eine nationale oder gemeinsame Kopie verwenden, übernimmt die CS-SIS Folgendes:

a)
Bereitstellung der Online-Aktualisierungen für die nationalen Kopien;
b)
Gewährleistung der Synchronisierung und Kohärenz zwischen den nationalen Kopien und der SIS-Datenbank, und
c)
Bereitstellung der Vorgänge für die Initialisierung und Wiederherstellung der nationalen Kopien.

(7) Die CS-SIS gewährleistet eine ununterbrochene Verfügbarkeit.

(8) Unbeschadet der Absätze 1 bis 5 können SIS-Daten auch über das ESP abgefragt werden.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 5 können SIS-Daten auch über die sichere Kommunikationsinfrastruktur gemäß Absatz 1 Buchstabe d übermittelt werden. Diese Übermittlungen sind auf das Maß beschränkt, in dem die Daten für die in der Verordnung (EU) 2019/817 genannten Zwecke erforderlich sind.

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