Artikel 5 VO (EU) 2018/1861

Kosten

(1) Die Kosten für den Betrieb, die Wartung und die Weiterentwicklung des zentralen SIS und der Kommunikationsinfrastruktur werden aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert. Diese Kosten beinhalten die in Bezug auf die CS-SIS ausgeführten Arbeiten zur Gewährleistung der in Artikel 4 Absatz 6 genannten Dienste.

(2) Finanzierungsmittel werden aus der Dotation von 791 Mio. EUR zugeteilt, die gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 vorgesehen ist, um die Kosten für die Umsetzung dieser Verordnung abzudecken.

(3) Aus der in Absatz 2 genannten Dotation werden eu-LISA — unbeschadet der Zuweisung weiterer Finanzierungsmittel für diesen Zweck aus anderen Quellen des Gesamthaushaltsplans der Union — 31098000 EUR zugeteilt. Diese Mittel werden im Wege der indirekten Mittelverwaltung eingesetzt und tragen zur Durchführung der im Rahmen dieser Verordnung erforderlichen technischen Entwicklungen für das zentrale SIS und die Kommunikationsinfrastruktur sowie von damit verbundenen Schulungsmaßnahmen bei.

(4) Aus der in Absatz 2 genannten Dotation erhalten die an der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 teilnehmenden Mitgliedstaaten zusätzlich zu ihrem Grundbetrag eine pauschale Mittelzuweisung in Höhe von 36810000 EUR, die zu gleichen Teilen aufgeteilt wird. Diese Mittel werden im Wege der geteilten Mittelverwaltung eingesetzt und werden gänzlich für die rasche und wirksame Aktualisierung der betreffenden nationalen Systeme gemäß dieser Verordnung verwendet.

(5) Die Kosten für die Einrichtung, den Betrieb, die Wartung und die Weiterentwicklung der einzelnen N.SIS werden von dem jeweiligen Mitgliedstaat getragen.

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