Artikel 36b VO (EU) 2018/1861

Zugang der ETIAS-Zentralstelle zu SIS-Daten

(1) Zur Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) 2018/1240 übertragenen Aufgaben ist die ETIAS-Zentralstelle, die gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung in der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache eingerichtet wurde, gemäß Artikel 11 Absatz 8 der genannten Verordnung befugt, auf relevante, in das SIS eingegebene Daten zuzugreifen und diese abzufragen. Für diesen Zugriff und diese Abfrage gilt Artikel 36 Absätze 4 bis 8 der vorliegenden Verordnung.

(2) Unbeschadet des Artikels 24 der Verordnung (EU) 2018/1240 kommt, wenn bei einer Überprüfung durch die ETIAS-Zentralstelle im Einklang mit Artikel 22 der genannten Verordnung bestätigt wird, dass die im ETIAS-Antragsdatensatz enthaltenen Daten mit einer Ausschreibung im SIS übereinstimmen, oder wenn nach der Überprüfung weiterhin Zweifel bestehen, das Verfahren nach Artikel 26 der genannten Verordnung zur Anwendung.

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