Artikel 36c VO (EU) 2018/1861
Interoperabilität mit dem ETIAS
(1) Ab dem Tag des Beginns der Anwendung des ETIAS gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 wird das zentrale SIS mit dem ESP verbunden, damit die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 23, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 41, Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung sowie die nachfolgenden Überprüfungen gemäß den Artikeln 22 und 26 der genannten Verordnung ermöglicht werden.
(2) Für die Zwecke der Durchführung der Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c, Buchstabe m Ziffer ii und Buchstabe o der Verordnung (EU) 2018/1240 gleicht das ETIAS-Zentralsystem unter Verwendung des ESP die in Artikel 11 Absatz 4 der genannten Verordnung genannten Daten mit den Daten im SIS ab; dieser Abgleich erfolgt im Einklang mit Artikel 11 Absatz 8 der genannten Verordnung.
(3) Für die Zwecke der Durchführung der Überprüfungen gemäß Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1240 nutzt das ETIAS-Zentralsystem das ESP, um regelmäßig zu überprüfen, ob eine in das SIS eingegebene Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, die der Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung zugrunde liegt, gelöscht wurde.
(4) Wenn gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 eine neue Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung in das SIS eingegeben wird, übermittelt das zentrale SIS die in Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a bis d, f bis i und s bis v der vorliegenden Verordnung genannten Daten unter Rückgriff auf das ESP an das ETIAS-Zentralsystem, um zu überprüfen, ob diese neue Ausschreibung eine gültige Reisegenehmigung betrifft.
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