Artikel 41 VO (EU) 2018/1861

Verarbeitung von SIS-Daten

(1) Die Mitgliedstaaten verarbeiten die in Artikel 20 genannten Daten ausschließlich für die Zwecke der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung in ihrem Hoheitsgebiet.

(2) Die Daten werden nur zu technischen Zwecken vervielfältigt, wenn dies zur direkten Abfrage durch die in Artikel 34 genannten zuständigen Behörden erforderlich ist. Diese Verordnung findet auf solche Vervielfältigungen Anwendung. Ein Mitgliedstaat darf Ausschreibungsdaten oder ergänzende Daten, die von einem anderen Mitgliedstaat eingegeben wurden, nicht aus seinem N.SIS oder aus der CS-SIS in andere nationale Datenbestände kopieren.

(3) Technische Kopien nach Absatz 2, bei denen Offline-Datenbanken entstehen, dürfen für einen Zeitraum von höchstens 48 Stunden erfasst werden.

Ungeachtet des ersten Unterabsatzes sind technische Kopien, bei denen Offline-Datenbanken für visumerteilende Behörden entstehen, nicht zulässig; dies gilt nicht für Vervielfältigungen, die nur für den Einsatz in Notsituationen angefertigt werden, bei denen das Netz länger als 24 Stunden nicht zur Verfügung steht.

Die Mitgliedstaaten führen ein aktuelles Verzeichnis dieser Vervielfältigungen, stellen dieses Verzeichnis ihrer nationalen Aufsichtsbehörde zur Verfügung und gewährleisten, dass diese Verordnung, insbesondere Artikel 10, auf diese Vervielfältigungen angewandt wird.

(4) Der Zugriff nationaler zuständiger Behörden nach Artikel 34 auf die Daten im SIS wird nur im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und nur entsprechend bevollmächtigten Bediensteten gewährt.

(5) Jede Verarbeitung von SIS-Daten zu anderen Zwecken als jenen, zu denen die Ausschreibung in das SIS eingegeben wurde, muss in Verbindung mit einem spezifischen Fall stehen und ist nur zulässig, soweit dies zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden und schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, aus schwerwiegenden Gründen der nationalen Sicherheit oder zur Verhütung einer schweren Straftat erforderlich ist. Hierzu wird die vorherige Zustimmung des ausschreibenden Mitgliedstaats eingeholt.

(6) Daten zu Personendokumenten, die nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben k und l der Verordnung (EU) 2018/1862 in das SIS eingegeben wurden, können von den in Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe f genannten zuständigen Behörden nach Maßgabe des Rechts des jeweiligen Mitgliedstaats genutzt werden.

(7) Jede Nutzung der SIS-Daten, die den Absätzen 1 bis 6 dieses Artikels nicht entspricht, wird nach dem nationalen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats als Missbrauch bewertet und mit Sanktionen nach Maßgabe von Artikel 59 geahndet.

(8) Jeder Mitgliedstaat übermittelt eu-LISA eine Liste seiner zuständigen Behörden, die nach dieser Verordnung berechtigt sind, die Daten im SIS unmittelbar abzufragen, sowie alle Änderungen dieser Liste. In der Liste wird für jede Behörde angegeben, welche Daten sie für welche Aufgaben abfragen darf. eu-LISA sorgt dafür, dass die Liste jährlich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. eu-LISA führt auf ihrer Website eine laufend aktualisierte Liste der Änderungen, die von den Mitgliedstaaten im Zeitraum zwischen den jährlichen Veröffentlichungen übermittelt wurden.

(9) Soweit das Recht der Union keine besondere Regelung enthält, findet das nationale Recht des jeweiligen Mitgliedstaats auf die Daten in seinem N.SIS Anwendung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.