Artikel 42 VO (EU) 2018/1861

SIS-Daten und nationale Dateien

(1) Artikel 41 Absatz 2 berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, SIS-Daten, in deren Zusammenhang Maßnahmen in seinem Hoheitsgebiet ergriffen wurden, in nationalen Dateien zu speichern. Diese Daten werden höchstens drei Jahre in nationalen Dateien gespeichert, es sei denn, in Sonderbestimmungen des nationalen Rechts ist eine längere Erfassungsdauer vorgesehen.

(2) Artikel 41 Absatz 2 berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, Daten zu einer bestimmten Ausschreibung, die dieser Mitgliedstaat in das SIS eingegeben hat, in nationalen Dateien zu speichern.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.