Artikel 43 VO (EU) 2018/1861

Information im Falle der Nichtausführung einer Ausschreibung

Kann die erbetene Maßnahme nicht durchgeführt werden, so unterrichtet der Mitgliedstaat, der um die Maßnahme ersucht wird, den ausschreibenden Mitgliedstaat im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen umgehend hiervon.

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