Artikel 31 VO (EU) 2018/2067

Vereinfachte Prüfung von Anlagen

(1) Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 kann die Prüfstelle vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Unterabsatz 2 beschließen, auf Standortbegehungen zu verzichten. Diese Entscheidung beruht auf dem Ergebnis der Risikoanalyse und erfolgt, nachdem sich die Prüfstelle vergewissert hat, dass der Fernzugriff auf alle einschlägigen Daten möglich ist und die Vorgaben für den Verzicht auf Standortbegehungen erfüllt sind. Die Prüfstelle teilt dies dem Anlagenbetreiber unverzüglich mit.

Der Anlagenbetreiber beantragt bei der zuständigen Behörde, dass diese die Entscheidung, auf die Standortbegehung zu verzichten, bestätigt.

Auf Antrag des betreffenden Anlagenbetreibers entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung aller nachstehend genannten Elemente, ob sie den Verzicht der Prüfstelle auf die Standortbegehung genehmigt:

a)
die Informationen der Prüfstelle zum Ergebnis der Risikoanalyse;
b)
die Information, dass der Fernzugriff auf die einschlägigen Daten möglich ist;
c)
der Nachweis, dass die Umstände in Absatz 3 nicht auf die Anlage zutreffen;
d)
der Nachweis, dass die Bedingungen für den Verzicht auf Standortbegehungen erfüllt sind.

(2) Für den Verzicht auf Standortbegehungen von Anlagen mit geringen Emissionen gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 ist die Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 nicht erforderlich.

(3) Die Prüfstelle führt immer Standortbegehungen durch, wenn

a)
sie zum ersten Mal einen Emissionsbericht oder Bericht über die jährlichen Aktivitätsraten des Anlagenbetreibers prüft;
b)
sie in den beiden dem laufenden Berichtszeitraum unmittelbar vorausgehenden Berichtszeiträumen für die Prüfung des Emissionsberichts des Anlagenbetreibers keine Standortbegehungen durchgeführt hat;
ba)
sie im Hinblick auf die Prüfung des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten des Anlagenbetreibers bei der Prüfung eines Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten oder eines Bezugsdatenberichts in den beiden dem laufenden Zeitraum für die Berichterstattung über Aktivitätsraten unmittelbar vorausgehenden Zeiträumen für die Berichterstattung über Aktivitätsraten keine Standortbegehung durchgeführt hat.
c)
das Monitoringkonzept im Berichtszeitraum erheblichen Änderungen einschließlich der Änderungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 unterzogen wurde.;
ca)
die Anlage oder ihre Anlagenteile im Zeitraum für die Berichterstattung über Aktivitätsraten erheblichen Änderungen einschließlich der Änderungen gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 unterzogen wurde(n), die erhebliche Änderungen des Plans zur Überwachungsmethodik erforderlich machen;
d)
der Bezugsdatenberichts oder der Datenbericht des neuen Marktteilnehmers eines Anlagenbetreibers geprüft wird.

(4) Absatz 3 Buchstaben c und ca ist nicht anwendbar, wenn im Berichtszeitraum lediglich der Standardwert gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe h der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 geändert wurde.

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