Artikel 32 VO (EU) 2018/2067

Bedingungen für den Verzicht auf Standortbegehungen

Für den Verzicht auf Standortbegehungen gemäß Artikel 31 Absatz 1 muss eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt sein:

(1)
Die Prüfung des Emissionsberichts eines Anlagenbetreibers betrifft eine Anlage der Kategorie A gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder eine Anlage der Kategorie B gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung und

a)
die Anlage verfügt nur über einen Stoffstrom gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, bei dem es sich um Erdgas handelt, oder über einen oder mehrere De-minimis-Stoffströme, die aggregiert nicht den Schwellenwert für De-minimis-Stoffströme gemäß Artikel 19 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 überschreiten;
b)
das Erdgas wird mittels eichpflichtiger Messung überwacht, die einer angemessenen rechtlichen Regelung für die Kontrolle von eichpflichtigen Messgeräten unterliegt und die für die anzuwendende Ebene geltenden Unsicherheitsschwellenwerte erfüllt;
c)
es werden nur Standardwerte für die Berechnungsfaktoren des Erdgases angewendet, oder die Berechnungsfaktoren für Erdgas werden direkt von einem externen Gastransporteur bestimmt, ohne dass der Anlagenbetreiber Online-Analyseinstrumente verwendet, die einer geeigneten rechtlichen Regelung für die Kontrolle von eichpflichtigen Analyseinstrumenten unterliegen.

(2)
Die Prüfung des Emissionsberichts eines Anlagenbetreibers betrifft eine Anlage der Kategorie A gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder eine Anlage der Kategorie B gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung und

a)
die Anlage verfügt nur über einen Stoffstrom, bei dem es sich um einen Brennstoff ohne Prozessemissionen handelt, und der Brennstoff ist entweder ein fester Brennstoff, der in der Anlage direkt ohne Zwischenlagerung verbrannt wird, oder ein flüssiger bzw. gasförmiger Brennstoff, bei dem eine Zwischenlagerung stattfinden kann;
b)
die Tätigkeitsdaten für den Stoffstrom werden mittels einer der folgenden Methoden überwacht:

i)
einer eichpflichtigen Messmethode, die einer angemessenen rechtlichen Regelung für die Kontrolle von eichpflichtigen Messgeräten unterliegt und die für die anzuwendende Ebene geltenden Unsicherheitsschwellenwerte erfüllt;
ii)
einer Methode, die ausschließlich auf Rechnungsdaten beruht, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Bestandsveränderungen;

c)
es werden nur Standardwerte für die Berechnungsfaktoren angewendet;
d)
die zuständige Behörde hat gestattet, dass für die Anlage ein vereinfachtes Monitoringkonzept gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 verwendet wird.

(3)
Die Prüfung des Emissionsberichts eines Anlagenbetreibers betrifft eine Anlage mit geringen Emissionen gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, und Nummer 2 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels finden Anwendung.
(3a)
Die Prüfung des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten eines Anlagenbetreibers betrifft eine Anlage gemäß den Nummern 1, 2 oder 3, und

a)
die Anlage hat außer einem einzigen Anlagenteil, für den gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 eine Produkt-Benchmark gilt, keinen weiteren Anlagenteil;
b)
die für die Produkt-Benchmark maßgeblichen Produktionsdaten wurden im Rahmen einer Prüfung für Rechnungslegungszwecke bewertet, und der Anlagenbetreiber weist dies nach.

(3b)
Die Prüfung des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten eines Anlagenbetreibers betrifft eine Anlage gemäß den Nummern 1, 2 oder 3, und

a)
die Anlage hat höchstens zwei Anlagenteile;
b)
der zweite Anlagenteil trägt weniger als 5 % zu der gesamten endgültigen Zuteilung von Zertifikaten bei, und
c)
die Prüfstelle verfügt über ausreichende Daten, um erforderlichenfalls die Aufgliederung in Anlagenteile bewerten zu können.

(3c)
Die Prüfung des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten eines Anlagenbetreibers betrifft eine Anlage gemäß den Nummern 1, 2 oder 3, und

a)
die Anlage hat lediglich einen Anlagenteil mit Wärme-Benchmark oder Fernwärme-Benchmark, und
b)
die Prüfstelle verfügt über ausreichende Daten, um erforderlichenfalls die Aufgliederung in Anlagenteile bewerten zu können.

(4)
Die Prüfung des Emissionsberichts oder des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten eines Anlagenbetreibers betrifft eine Anlage an einem unbesetzten Standort und

a)
Fernmessdaten werden von dem unbesetzten Standort direkt an einen anderen Ort gesendet, wo alle Daten verarbeitet, verwaltet und gespeichert werden;
b)
ein und dieselbe Person ist für die gesamte Datenverwaltung und -aufzeichnung für den Standort verantwortlich;
c)
die Messgeräte wurden bereits vor Ort vom Anlagenbetreiber oder einem Labor gemäß Artikel 60 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 inspiziert und der Anlagenbetreiber legt ein unterzeichnetes Dokument oder einen mit einem Datumsstempel versehenen fotografischen Beleg vor, aus dem hervorgeht, dass in der Anlage seit der Inspektion keine Änderungen bei der Messung oder beim Betrieb vorgenommen wurden.

(5)
Die Prüfung des Emissionsberichts oder des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten eines Anlagenbetreibers betrifft eine Anlage an einem abgelegenen oder unzugänglichen Ort, insbesondere Offshore-Anlagen, und

a)
die an diesem Standort erhobenen Daten sind stark zentralisiert und werden direkt an einen anderen Ort gesendet, wo alle Daten mit guter Qualitätssicherung verarbeitet, verwaltet und gespeichert werden;
b)
die Messgeräte wurden bereits vor Ort vom Anlagenbetreiber oder einem Labor gemäß Artikel 60 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 inspiziert und der Anlagenbetreiber legt ein unterzeichnetes Dokument oder einen mit einem Datumsstempel versehenen fotografischen Beleg vor, aus dem hervorgeht, dass in der Anlage seit der Inspektion keine Änderungen bei der Messung oder beim Betrieb vorgenommen wurden.

Nummer 2 kann auch angewendet werden, wenn die Anlage neben dem Stoffstrom gemäß Buchstabe a der Nummer einen oder mehrere De-minimis-Stoffströme verwendet, die aggregiert nicht den Schwellenwert für De-minimis-Stoffströme gemäß Artikel 19 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 überschreiten.

Nummer 3a Buchstabe b ist anzuwenden, wenn der Anlagenteil, der gemäß Nummer 3b Buchstabe b 95 % oder mehr zu der gesamten endgültigen Zuteilung von Zertifikaten für die Anlage beiträgt, ein Anlagenteil ist, für den eine Produkt-Benchmark gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 gilt.

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