Artikel 33 VO (EU) 2018/2067
Vereinfachte Prüfung für Luftfahrzeugbetreiber
(1) Ergibt die Risikoanalyse der Prüfstelle, dass der Fernzugriff auf alle einschlägigen Daten möglich ist, so kann die Prüfstelle abweichend von Artikel 21 Absatz 1 dieser Verordnung bei einem Luftfahrzeugbetreiber, der die vereinfachten Instrumente gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 nutzt, auf eine Standortbegehung verzichten.
(2) Verwendet ein Luftfahrzeugbetreiber die in Artikel 55 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 genannten vereinfachten Instrumente für die Schätzung des Treibstoffverbrauchs und wurden die gemeldeten Daten mit diesen Instrumenten ohne jeglichen Beitrag des Luftfahrzeugbetreibers generiert, so kann die Prüfstelle aufgrund der Risikoanalyse beschließen, auf die Kontrollen gemäß den Artikeln 14 und 16, Artikel 17 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 18 dieser Verordnung zu verzichten.
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