Artikel 33a VO (EU) 2018/2067
Vereinfachte Prüfung des Berichts über Nicht-CO<sub>2</sub>-Effekte aus dem Luftverkehr
(1) Abweichend von den Artikeln 7 bis 27 der vorliegenden Verordnung gilt der Bericht des Luftfahrzeugbetreibers über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr als geprüft, wenn der Bericht mit Daten aus NEATS oder einem IT-Instrument Dritter gemäß Artikel 56a Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 ausgefüllt wird, ohne jeglichen Beitrag und ohne Änderung des Luftfahrzeugbetreibers und wenn der Luftfahrzeugbetreiber zu einer der folgenden Kategorien gehört:
- a)
- Kleinemittenten im Sinne von Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/2066;
- b)
- für die Berichtszeiträume 2025 und 2026, Luftfahrzeugbetreiber mit jährlichen Gesamtemissionen von weniger als 3000 Tonnen CO2 aus anderen als den in Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3c Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Flügen.
(2) Wird der Bericht über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr eines anderen als der in Absatz 1 genannten Luftfahrzeugbetreiber mit Daten aus NEATS oder einem IT-Instrument Dritter in Artikel 56a Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 ohne jeglichen Beitrag und ohne Änderung des Luftfahrzeugbetreibers ausgefüllt, gilt der Bericht über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr als geprüft. Die Prüfstelle, die eine Prüfung des Emissionsberichts dieses Luftfahrzeugbetreibers durchführt, prüft jedoch im Rahmen dieser Prüfung die Übereinstimmung zwischen den Fluginformationen im Emissionsbericht und den Fluginformationen in NEATS oder im Instrument Dritter unter Berücksichtigung des Umfangs der Flüge, die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen und vom Luftfahrzeugbetreiber gemeldet werden.
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