Artikel 12 VO (EU) 2018/545

Grenzübergreifende Vereinbarungen

(1) Die NSB veröffentlichen auf ihrer Internetseite das Verfahren in Bezug auf grenzüberschreitende Vereinbarungen über die Genehmigung zur Bedienung von Bahnhöfen in benachbarten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/797, und zwar insbesondere:

a)
etwaige bereits bestehende grenzübergreifende Vereinbarungen zwischen NSB, die möglicherweise zu beachten sind;
b)
das zu befolgende Verfahren, falls keine derartigen grenzüberschreitenden Vereinbarungen vorliegen.

(2) In Bezug auf grenzüberschreitende Vereinbarungen über das Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen zur Bedienung von Bahnhöfen in benachbarten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/797 legen die NSB das zu befolgende Verfahren fest und machen zumindest folgende Angaben:

a)
die Verfahrensschritte;
b)
die Fristen;
c)
den technischen und geografischen Anwendungsbereich;
d)
die Funktionen und Aufgaben der beteiligten Parteien und
e)
die praktischen Modalitäten für die Konsultation der betreffenden Parteien.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.