Artikel 13 VO (EU) 2018/545

Erfassung der Anforderungen

(1) Im Einklang mit dem übergeordneten Ziel, festgestellte Risiken unter Kontrolle zu halten und auf ein vertretbares Maß zu beschränken, erfasst ein Antragsteller vor der Einreichung eines Antrags die Anforderungen, um sicherzustellen, dass alle während des Lebenszyklus relevanten Anforderungen in Bezug auf die Konzeption des Fahrzeugs

a)
ordnungsgemäß ermittelt werden;
b)
den Funktionen bzw. Teilsystemen zugeordnet oder über die Nutzungsbedingungen oder andere Beschränkungen angegangen werden und
c)
umgesetzt und validiert werden.

(2) Der Antragsteller erfasst insbesondere folgende Anforderungen:

a)
die grundlegenden Anforderungen an Teilsysteme im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie (EU) 2016/797, die in deren Anhang III näher ausgeführt sind;
b)
die technische Kompatibilität der Teilsysteme eines Fahrzeugs;
c)
die sichere Integration der Teilsysteme eines Fahrzeugs und
d)
die technische Kompatibilität des Fahrzeugs mit dem Netz im Verwendungsgebiet.

(3) Hinsichtlich Aspekten, die nicht unter die TSI oder die nationalen Vorschriften fallen, stützt sich der Antragsteller auf das in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission(1) beschriebene Risikomanagementverfahren, um die grundlegenden Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit des Fahrzeugs und der Teilsysteme sowie die sichere Integration der Teilsysteme zu erfassen.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8).

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