Artikel 14 VO (EU) 2018/545

Ermittlung der erforderlichen Genehmigung

(1) Der Antragsteller ermittelt, welche Art von Genehmigung er beantragen muss:

a)
Erstgenehmigung: von der Genehmigungsstelle zu erteilende Fahrzeugtypgenehmigung und/oder Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen für einen neuen Fahrzeugtyp, gegebenenfalls einschließlich seiner Varianten und/oder Versionen, und gegebenenfalls des ersten Fahrzeugs eines Typs gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797;
b)
erneute Genehmigung eines Fahrzeugtyps: Erneuerung der Fahrzeugtypgenehmigung gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797, sofern keine Änderung am Baumuster des Fahrzeugtyps vorliegt;
c)
Erweiterung des Verwendungsgebiets: von der zuständigen Genehmigungsstelle zu erteilende Fahrzeugtypgenehmigung und/oder Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen für einen bereits genehmigten Fahrzeugtyp und/oder ein bereits genehmigtes Fahrzeug im Hinblick auf die Erweiterung des Verwendungsgebiets ohne Änderung des Baumusters gemäß Artikel 21 Absatz 13 der Richtlinie (EU) 2016/797;
d)
neue Genehmigung: von der Genehmigungsstelle zu erteilende Fahrzeugtypgenehmigung und/oder Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen nach der Änderung eines bereits genehmigten Fahrzeugtyps und/oder Fahrzeugs gemäß Artikel 21 Absatz 12 oder Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797;
e)
Genehmigung auf der Grundlage eines Fahrzeugtyps: Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs oder einer Serie von Fahrzeugen, die einem bereits genehmigten und gültigen Fahrzeugtyp entsprechen, auf der Grundlage einer Erklärung der Konformität mit diesem Fahrzeugtyp gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797. Gegebenenfalls muss klar angegeben werden, welcher Version und/oder Variante eines Fahrzeugtyps das Fahrzeug bzw. die Serie von Fahrzeugen entspricht.

(2) Bei Fahrzeugtypgenehmigungen nach Absatz 1 Buchstabe c oder d ermittelt der Antragsteller, wenn er Inhaber der bestehenden Fahrzeugtypgenehmigung ist, ob durch die Genehmigung

a)
ein neuer Fahrzeugtyp oder
b)
eine neue Variante zu einem bestehenden Fahrzeugtyp geschaffen wird.

Ist der Antragsteller nicht Inhaber der bestehenden Fahrzeugtypgenehmigung, so führt die Genehmigung gemäß Artikel 15 Absatz 4 zur Schaffung eines neuen Fahrzeugtyps.

(3) Folgende Anträge können miteinander kombiniert werden:

a)
ein Antrag auf Erteilung einer neuen Genehmigung mit einem Antrag auf Erweiterung des Verwendungsgebiets und
b)
ein Antrag auf Erstgenehmigung mit einem Antrag auf Genehmigung auf der Grundlage eines Fahrzeugtyps.

Für kombinierte Anträge gelten die in Artikel 34 Absätze 1 und 2 genannten Fristen. Gegebenenfalls kann dies dazu führen, dass die Genehmigungsstelle mehrere Genehmigungsentscheidungen erlässt.

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