Artikel 15 VO (EU) 2018/545

Änderung eines bereits genehmigten Fahrzeugtyps

(1) Jede Änderung eines genehmigten Fahrzeugtyps ist nach entsprechender Prüfung einer einzigen der folgenden Kategorien zuzuordnen und unterliegt der jeweiligen Genehmigung:

a)
Änderungen ohne Abweichungen gegenüber den technischen Unterlagen, die den EG-Prüferklärungen der Teilsysteme beigefügt sind: In diesem Fall ist keine Überprüfung durch eine Konformitätsbewertungsstelle erforderlich, und die ursprünglichen EG-Prüferklärungen der Teilsysteme sowie die Fahrzeugtypgenehmigung bleiben gültig und unverändert;
b)
Änderungen mit Abweichungen gegenüber den technischen Unterlagen, die den EG-Prüferklärungen der Teilsysteme beigefügt sind, für die möglicherweise neue Prüfungen und somit eine Überprüfung gemäß den einschlägigen Konformitätsbewertungsmodulen erforderlich sind, die jedoch keine Auswirkungen auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale des Fahrzeugtyps haben und gemäß den Kriterien des Artikels 21 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/797 keine neue Genehmigung erfordern;
c)
Änderungen der grundlegenden Konstruktionsmerkmale des Fahrzeugtyps, für die nach den Kriterien des Artikels 21 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/797 keine neue Genehmigung erforderlich ist;
d)
Änderungen, für die nach den Kriterien des Artikels 21 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/797 eine neue Genehmigung erforderlich ist.

(2) Im Falle einer Änderung nach Absatz 1 Buchstabe b oder c werden die technischen Unterlagen, die den EG-Prüferklärungen der Teilsysteme beigefügt sind, aktualisiert, und der Inhaber der Fahrzeugtypgenehmigung hält die einschlägigen Informationen bereit und übermittelt sie auf Verlangen der Genehmigungsstelle und/oder der für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB.

(3) Im Falle einer Änderung nach Absatz 1 Buchstabe c erstellt der Inhaber der Fahrzeugtypgenehmigung eine neue Version eines Fahrzeugtyps bzw. eine neue Version einer Fahrzeugtypvariante und übermittelt der Genehmigungsstelle die entsprechenden Informationen. Die Genehmigungsstelle registriert die neue Version des Fahrzeugtyps bzw. die neue Version der Fahrzeugtypvariante gemäß Artikel 50 im ERATV.

(4) Wenn es sich bei der Änderungsverwaltungsstelle nicht um den Inhaber der Fahrzeugtypgenehmigung handelt und die Änderungen an dem bestehenden Fahrzeugtyp einer der Kategorien nach Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zugeordnet werden, so gilt Folgendes:

a)
Es ist ein neuer Fahrzeugtyp zu erstellen,
b)
die Änderungsverwaltungsstelle wird zum Antragsteller und
c)
der Antrag auf Genehmigung des neuen Fahrzeugtyps kann sich auf den bestehenden Fahrzeugtyp stützen, und der Antragsteller kann das Genehmigungsverfahren nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d wählen.

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