Artikel 16 VO (EU) 2018/545

Änderung eines bereits genehmigten Fahrzeugs

(1) Bei Änderungen an einem bereits genehmigten Fahrzeug, die mit einem Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten im Zusammenhang stehen und bei denen lediglich im Rahmen von Wartungs- oder Reparaturarbeiten am Fahrzeug bestimmte Bauteile durch andere Teile gleicher Funktion und Leistung ersetzt werden, ist keine Genehmigung für das Inverkehrbringen erforderlich.

(2) Alle sonstigen Änderungen an einem Fahrzeug sind gemäß Artikel 15 Absatz 1 zu prüfen und einer der Kategorien zuzuordnen.

(3) Fällt eine Änderung unter Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d, so beantragt die Änderungsverwaltungsstelle gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d eine neue Genehmigung für das Inverkehrbringen.

(4) Wenn eine Änderungsverwaltungsstelle, bei der es sich nicht um den Inhaber der Fahrzeugtypgenehmigung handelt, Änderungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b oder c an einem bereits genehmigten Fahrzeug zu verwalten hat, so muss sie

a)
die Abweichungen gegenüber den technischen Unterlagen, die den EG-Prüferklärungen der Teilsysteme beigefügt sind, bewerten,
b)
nachweisen, dass keines der in Artikel 21 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Kriterien erfüllt ist,
c)
die technischen Unterlagen, die den EG-Prüferklärungen der Teilsysteme beigefügt sind, aktualisieren und
d)
die Genehmigungsstelle über die Änderungen unterrichten.

Dies kann entweder für ein Fahrzeug oder für mehrere identische Fahrzeuge gelten.

Im Falle einer falschen Zuordnung oder auf unzureichende Nachweise gestützter Informationen kann die Genehmigungsstelle innerhalb von vier Monaten durch eine mit Gründen versehene Entscheidung verlangen, dass ein Genehmigungsantrag gestellt wird.

(5) Jede Änderung an einem Fahrzeug wird im Rahmen des Konfigurationsmanagements unter der Verantwortung des Halters bzw. der von ihm beauftragten Stelle erfasst.

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