Artikel 17 VO (EU) 2018/545

Ermittlung der Vorschriften einschließlich Nichtanwendung der TSI

(1) Der Antragsteller ermittelt auf der Grundlage der Wahl des Genehmigungsverfahrens nach Artikel 14 und der Erfassung der Anforderungen nach Artikel 13 alle geltenden Vorschriften, insbesondere die TSI und die nationalen Vorschriften.

Außerdem konsultiert der Antragsteller die auf der Internetseite der Agentur veröffentlichte Liste der TSI-Mängel und trägt diesen Rechnung.

In diesem Fall ermittelt der Antragsteller den von der Agentur angegebenen geeigneten Konformitätsnachweis, der in Verbindung mit den TSI für die Fahrzeugtypgenehmigung und/oder die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen zur Feststellung der Konformität mit den TSI zu verwenden ist.

(2) Der Antragsteller ermittelt in jedem Fall, ob von der Anwendung der TSI abzusehen ist, und stellt gegebenenfalls gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 bei den betreffenden Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag. Betrifft die Nichtanwendung der TSI Fahrzeuge mit einem mehrere Mitgliedstaaten umfassenden Verwendungsgebiet, so müssen die Genehmigungsstelle und die für das Verwendungsgebiet des Fahrzeugs zuständigen NSB sich mit dem Antragsteller darüber austauschen, welche alternativen Maßnahmen zu ergreifen sind, um die letztliche Interoperabilität des Vorhabens zu fördern.

(3) Wenn eine neue Version einer TSI Übergangsmaßnahmen vorsieht, kann der Antragsteller während der Übergangszeit bereits Anforderungen aus dieser neuen TSI-Version wählen, sofern die Version dies ausdrücklich zulässt.

(4) Werden gemäß Absatz 3 Anforderungen aus einer neueren TSI-Version gewählt, so gilt Folgendes:

a)
Der Antragsteller kann die Anforderungen aus verschiedenen Versionen einer TSI auswählen und muss

i)
darlegen und belegen, inwiefern die aus verschiedenen Versionen einer TSI gewählten Anforderungen kohärent sind,
ii)
im Genehmigungsantrag nach Anhang I angeben, welche Anforderungen aus welcher TSI-Version gewählt wurden,
iii)
bei der Genehmigungsstelle, sofern ein Standpunkt zur Vorbereitung vorliegt, gemäß Artikel 24 Absatz 4 gegebenenfalls dessen Änderung oder Aktualisierung mit Blick auf die betreffenden TSI beantragen.

b)
Bei der Bewertung des Antrags prüft die Genehmigungsstelle die Vollständigkeit der vom Antragsteller vorgeschlagenen TSI-Anforderungen.
c)
Der Antragsteller ist nicht verpflichtet, in Bezug auf diese Anforderungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 einen Antrag auf Nichtanwendung der TSI zu stellen.

(5) Sofern in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen, kann der Antragsteller Anforderungen aus verschiedenen nationalen Vorschriften ebenso auswählen, wie dies gemäß Absatz 3 für TSI gilt.

(6) Bis zur Annahme der betreffenden TSI können der Antragsteller und die benannte(n) Stelle(n) im Rahmen einer EG-Konformitätsprüfung den in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten geeigneten Konformitätsnachweis verwenden.

(7) Zum Nachweis der Einhaltung der nationalen Vorschriften können der Antragsteller und die bestimmte(n) Stelle(n) den geeigneten Konformitätsnachweis gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 verwenden.

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