Artikel 18 VO (EU) 2018/545
Ermittlung und Festlegung der Maßnahmen, die getroffen werden müssen, um mit dem Fahrzeug Probefahrten im Netz durchführen zu können
Der Antragsteller ermittelt und bestimmt auf der Grundlage der nationalen Vorschriften in Bezug auf Probefahrten, welche Maßnahmen getroffen werden müssen, um mit dem Fahrzeug Probefahrten im Netz durchführen zu können.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.