Artikel 18 VO (EU) 2018/545

Ermittlung und Festlegung der Maßnahmen, die getroffen werden müssen, um mit dem Fahrzeug Probefahrten im Netz durchführen zu können

Der Antragsteller ermittelt und bestimmt auf der Grundlage der nationalen Vorschriften in Bezug auf Probefahrten, welche Maßnahmen getroffen werden müssen, um mit dem Fahrzeug Probefahrten im Netz durchführen zu können.

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