Artikel 19 VO (EU) 2018/545

Befristete Genehmigung zur Nutzung eines Fahrzeugs für Probefahrten im Netz

(1) Befristete Genehmigungen zur Nutzung eines Fahrzeugs für Probefahrten im Netz dürfen die NSB nur dann erteilen, wenn dies im nationalen Rechtsrahmen des Mitgliedstaats vorgeschrieben und festgelegt ist.

(2) Bei der Prüfung von Anträgen auf befristete Genehmigung zur Nutzung eines Fahrzeugs für Probefahrten im Netz befolgen die NSB den einschlägigen nationalen Rechtsrahmen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.