Artikel 19 VO (EU) 2018/545
Befristete Genehmigung zur Nutzung eines Fahrzeugs für Probefahrten im Netz
(1) Befristete Genehmigungen zur Nutzung eines Fahrzeugs für Probefahrten im Netz dürfen die NSB nur dann erteilen, wenn dies im nationalen Rechtsrahmen des Mitgliedstaats vorgeschrieben und festgelegt ist.
(2) Bei der Prüfung von Anträgen auf befristete Genehmigung zur Nutzung eines Fahrzeugs für Probefahrten im Netz befolgen die NSB den einschlägigen nationalen Rechtsrahmen.
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