Artikel 39 VO (EU) 2018/545
Antragsbewertung durch die Genehmigungsstelle
(1) Die Genehmigungsstelle bewertet die in Anhang II genannten Aspekte.
(2) Soll eine Fahrzeugtypgenehmigung und/oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen für ein Verwendungsgebiet erteilt werden, das auf die Netze innerhalb eines Mitgliedstaats beschränkt ist, und hat der Antragsteller gemäß Artikel 21 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/797 die NSB als Genehmigungsstelle gewählt, so führt die Genehmigungsstelle zusätzlich zu den Bewertungen gemäß Absatz 1 auch eine Bewertung der in Anhang III genannten Aspekte durch. In diesem Fall prüft die Genehmigungsstelle zusätzlich zu den in Anhang III genannten Aspekten, ob nach Artikel 8 Absatz 2 einschlägige Informationen erfasst wurden, und trägt diesen bei der Antragsbewertung Rechnung. Alle festgestellten Probleme werden in das Problemprotokoll gemäß Artikel 41 aufgenommen.
(3) Verwendet der Antragsteller eine nichtstandardisierte Methodik für die Erfassung der Anforderungen, so bewertet die Genehmigungsstelle die Methodik anhand der in Anhang II festgelegten Kriterien.
(4) Die Genehmigungsstelle prüft die Vollständigkeit, Relevanz und Kohärenz der anhand der für die Erfassung der Anforderungen angewandten Methodik erstellten Nachweise unabhängig von dem jeweils angewandten Verfahren. Bei neuen Genehmigungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d beschränkt sich die Bewertung der Genehmigungsstelle auf die Teile des Fahrzeugs, die geändert wurden, und auf deren Auswirkungen auf die nichtgeänderten Fahrzeugteile. Die bei Genehmigungen zur „Erweiterung des Verwendungsgebiets” gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c von der Genehmigungsstelle durchzuführenden Prüfungen beschränken sich auf die anwendbaren nationalen Vorschriften und die technische Kompatibilität zwischen dem Fahrzeug und dem Netz des erweiterten Verwendungsgebiets. Prüfungen, die bereits im Rahmen der vorherigen Genehmigung durchgeführt wurden, werden von der Genehmigungsstelle nicht wiederholt.
(5) Die Genehmigungsstelle erstellt ein Bewertungsdossier mit folgendem Inhalt:
- a)
- einer eindeutigen Erklärung, ob das Ergebnis der Bewertung in Bezug auf das im Antrag vorgesehene Verwendungsgebiet und gegebenenfalls die Nutzungsbedingungen oder Beschränkungen positiv oder negativ ist;
- b)
- einer Zusammenfassung der durchgeführten Bewertungen;
- c)
- einem Bericht auf Grundlage des Problemprotokolls für das betreffende Verwendungsgebiet;
- d)
- einer ausgefüllten Checkliste mit Nachweisen, dass alle in Anhang II und gegebenenfalls Anhang III genannten Aspekte geprüft wurden.
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