Artikel 40 VO (EU) 2018/545
Antragsbewertung durch die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB
(1) Die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB bewerten die in Anhang III genannten Aspekte. Die von den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB durchzuführenden Bewertungen betreffen nur die einschlägigen nationalen Vorschriften für das Verwendungsgebiet, wobei den nach Artikel 37 Absatz 1 vereinbarten Modalitäten Rechnung getragen wird.
(2) Bei der Bewertung der Erfassung der Anforderungen prüfen die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB die Vollständigkeit, Relevanz und Kohärenz der Nachweise, die vom Antragsteller anhand der für die Erfassung der Anforderungen angewandten Methodik erstellt wurden.
(3) Bei neuen Genehmigungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d beschränkt sich die Bewertung der für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB auf die Teile des Fahrzeugs, die geändert wurden, und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die nichtgeänderten Fahrzeugteile.
(4) Die Prüfungen, die von den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB bei Genehmigungen zur Erweiterung des Verwendungsgebiets gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c durchzuführen sind, beschränken sich auf die anwendbaren nationalen Vorschriften und die technische Kompatibilität zwischen dem Fahrzeug und dem Netz des erweiterten Verwendungsgebiets. Prüfungen, die bereits bei der vorherigen Genehmigung durchgeführt wurden, werden von den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB nicht wiederholt.
(5) Im Einklang mit Artikel 6 und Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2016/797 prüfen die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB zusätzlich zu den in Anhang III genannten Aspekten, ob nach Artikel 8 Absatz 2 einschlägige Informationen erfasst wurden, und tragen diesen bei der Antragsbewertung Rechnung. Alle festgestellten Probleme werden in das Problemprotokoll gemäß Artikel 41 aufgenommen.
(6) Die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB erstellen ein Bewertungsdossier mit folgendem Inhalt:
- a)
- einer eindeutigen Erklärung, ob das Ergebnis der Bewertung in Bezug auf das im Antrag vorgesehene Verwendungsgebiet und gegebenenfalls die Nutzungsbedingungen und Beschränkungen positiv oder negativ ist;
- b)
- einer Zusammenfassung der durchgeführten Bewertungen;
- c)
- einem Bericht auf Grundlage des Problemprotokolls für das betreffende Verwendungsgebiet;
- d)
- einer ausgefüllten Checkliste mit Nachweisen, dass alle in Anhang III genannten Aspekte geprüft wurden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.