Artikel 41 VO (EU) 2018/545
Einstufung von Problemen
(1) Die Genehmigungsstelle und gegebenenfalls die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB halten die im Rahmen ihrer Antragsbewertung festgestellten Probleme in einem Protokoll fest und stufen sie folgendermaßen ein:
- a) „Kategorie 1” :
- Probleme, die für das Verständnis des Antragsdossiers eine Antwort des Antragstellers erfordern;
- b) „Kategorie 2” :
- Probleme, die eine Änderung des Antragsdossiers oder eine geringfügige Maßnahme des Antragstellers nach sich ziehen können. Die zu ergreifende Maßnahme liegt im Ermessen des Antragstellers und steht der Erteilung der Fahrzeugtypgenehmigung und/oder der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen nicht im Wege;
- c) „Kategorie 3” :
- Probleme, die eine Änderung des Antragsdossiers durch den Antragsteller erfordern, aber der Erteilung der Fahrzeugtypgenehmigung und/oder der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen unter zusätzlichen und/oder restriktiveren Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und anderen Beschränkungen als denen, die der Antragsteller in seinem Antrag angegeben hat, nicht im Wege stehen; allerdings muss das Problem gelöst werden, damit die Fahrzeugtypgenehmigung und/oder die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen erteilt werden kann; die vom Antragsteller durchzuführenden Korrekturmaßnahmen sind vom Antragsteller vorzuschlagen und mit der Partei, die das Problem festgestellt hat, abzustimmen;
- d) „Kategorie 4” :
- Probleme, die eine Änderung des Antragsdossiers durch den Antragsteller erfordern; die Fahrzeugtypgenehmigung und/oder die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen darf nur erteilt werden, wenn das Problem gelöst ist; die vom Antragsteller durchzuführenden Korrekturmaßnahmen sind vom Antragsteller vorzuschlagen und mit der Partei, die das Problem festgestellt hat, abzustimmen. Zu den Problemen der Kategorie 4 gehören insbesondere Nichtkonformitäten im Sinne des Artikels 26 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797.
(2) Nach Übermittlung einer Antwort oder Ergreifung einer Maßnahme durch den Antragsteller nehmen die Genehmigungsstelle oder die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB eine Neubewertung der von ihnen festgestellten Probleme vor, stufen sie gegebenenfalls neu ein und versehen jedes der festgestellten Probleme mit einem der folgenden Status:
- a)
- „offenes Problem” , wenn die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise nicht zufriedenstellend und noch weitere Informationen erforderlich sind;
- b)
- „abgeschlossenes Problem” , wenn eine hinreichende Antwort des Antragstellers vorliegt und keine Bedenken mehr bestehen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.