Artikel 42 VO (EU) 2018/545
Begründete Zweifel
(1) Bei begründeten Zweifeln können die Genehmigungsstelle und/oder die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB alternativ eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreifen:
- a)
- die im Antrag vorgelegten Informationen einer gründlicheren und detaillierteren Prüfung unterziehen;
- b)
- vom Antragsteller zusätzliche Informationen anfordern;
- c)
- vom Antragsteller die Durchführung von Probefahrten im Netz verlangen.
(2) In der Aufforderung der Genehmigungsstelle und/oder der für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB ist anzugeben, in welcher Sache der Antragsteller tätig werden muss, jedoch nicht die Art oder der Inhalt der vom Antragsteller durchzuführenden Korrekturmaßnahmen. Es liegt im Ermessen des Antragstellers zu entscheiden, wie er der Aufforderung der Genehmigungsstelle und/oder der für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB am besten nachkommen kann.
(3) Die Genehmigungsstelle stimmt sich mit den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB in Bezug auf die vom Antragsteller vorgeschlagenen Maßnahmen ab.
(4) Für die Bearbeitung begründeter Zweifel verwenden die Genehmigungsstelle und die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB das Problemprotokoll gemäß Artikel 41; die Bestimmungen des Artikels 35 bleiben davon unberührt. Begründete Zweifel müssen stets
- a)
- in die Kategorie 4 gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe d eingestuft werden;
- b)
- mit einer Begründung versehen werden;
- c)
- eine klare Beschreibung der Sache enthalten, die eine Antwort des Antragstellers erfordert.
(5) Erklärt sich der Antragsteller bereit, auf Verlangen der Genehmigungsstelle und/oder der für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB zusätzliche Informationen nach Absatz 1 Buchstaben b und c vorzulegen, so wird die Frist für die Bereitstellung dieser Informationen gemäß Artikel 34 Absätze 5 und 6 festgelegt.
(6) Kann ein begründeter Zweifel durch zusätzliche und/oder restriktivere Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und andere Beschränkungen als jene, die der Antragsteller in seinem Antrag angegeben hat, ausgeräumt werden und stimmt der Antragsteller dem zu, so kann unter diesen restriktiveren Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und anderen Beschränkungen eine Fahrzeugtypgenehmigung und/oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen erteilt werden.
(7) Ist der Antragsteller nicht bereit, zusätzliche Informationen vorzulegen, um den begründeten Zweifel der Genehmigungsstelle und/oder der für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB auszuräumen, so entscheidet die Genehmigungsstelle auf der Grundlage der verfügbaren Informationen.
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