Artikel 43 VO (EU) 2018/545
Von der Genehmigungsstelle durchzuführende Prüfungen bezüglich der Bewertungen der für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB
(1) Die Genehmigungsstelle prüft, ob die Bewertungen der für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB in Bezug auf das Bewertungsergebnis gemäß Artikel 40 Absatz 6 Buchstabe a miteinander in Einklang stehen.
(2) Ergibt die nach Absatz 1 durchgeführte Prüfung, dass die Bewertungen der für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB miteinander in Einklang stehen, so überprüft die Genehmigungsstelle, ob
- a)
- die Checklisten gemäß Artikel 40 Absatz 6 Buchstabe d vollständig ausgefüllt wurden;
- b)
- alle relevanten Probleme abgeschlossen wurden.
(3) Ergibt die nach Absatz 1 durchgeführte Prüfung, dass die Bewertungen der für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB nicht miteinander in Einklang stehen, so fordert die Genehmigungsstelle die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB auf, die Gründe näher zu untersuchen. Das Ergebnis dieser Untersuchung führt zu mindestens einer der folgenden Möglichkeiten:
- a)
- die Genehmigungsstelle kann ihre Bewertung gemäß Artikel 39 überprüfen;
- b)
- die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB können ihre Bewertung überprüfen.
(4) Die Ergebnisse der Untersuchungen der für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB gemäß Absatz 3 werden allen für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB mitgeteilt, die mit dem Antrag auf Erteilung der Fahrzeugtypgenehmigung und/oder der Fahrzeuggenehmigung befasst sind.
(5) Ist eine der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Checklisten unvollständig oder bestehen noch nicht abgeschlossene Probleme im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe b, so fordert die Genehmigungsstelle die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB auf, die Gründe näher zu untersuchen.
(6) Die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB beantworten Anfragen der Genehmigungsstelle bezüglich Unstimmigkeiten zwischen den Bewertungen gemäß Absatz 3, unvollständiger Checklisten gemäß Absatz 2 Buchstabe a und/oder noch nicht abgeschlossener Probleme gemäß Absatz 2 Buchstabe b. Die Genehmigungsstelle trägt den von den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB durchgeführten Bewertungen der anwendbaren nationalen Vorschriften in vollem Umfang Rechnung. Der Umfang der von der Genehmigungsstelle durchgeführten Prüfungen beschränkt sich auf die Übereinstimmung und die Vollständigkeit der Bewertungen gemäß den Absätzen 1 und 2.
(7) Bei Meinungsunterschieden zwischen der Genehmigungsstelle und den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB findet das Schiedsverfahren nach Artikel 21 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 Anwendung.
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