Artikel 44 VO (EU) 2018/545

Schiedsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 und Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/796

Wenn die Agentur als Genehmigungsstelle fungiert, kann sie das Genehmigungsverfahren in Abstimmung mit den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB für die Dauer der Zusammenarbeit, die zur Erreichung einer für alle Seiten annehmbaren Bewertung notwendig ist, und gegebenenfalls bis die Beschwerdekammer innerhalb der in Artikel 21 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgesehenen Frist eine Entscheidung trifft, aussetzen. Die Agentur teilt dem Antragsteller die Gründe für die Fristaussetzung mit.

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