Artikel 10 VO (EU) 2018/625
Benutzungsnachweis
(1) Ein Antrag auf Benutzungsnachweis für eine ältere Marke gemäß Artikel 47 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 ist zulässig, wenn er als unbedingter Antrag in einem gesonderten Schriftstück innerhalb der vom Amt gemäß Artikel 8 Absatz 2 festgesetzten Frist eingereicht wird.
(2) Hat der Anmelder einen Antrag auf Benutzungsnachweis für eine ältere Marke gestellt, der die Erfordernisse des Artikels 47 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 erfüllt, fordert das Amt den Widersprechenden zur Vorlage des erforderlichen Nachweises innerhalb einer durch das Amt festgelegten Frist auf. Bringt der Widersprechende vor Ablauf der Frist kein Beweismittel oder keine Gründe für die Nichtbenutzung vor oder sind die vorgebrachten Beweismittel oder Gründe offensichtlich unerheblich oder offensichtlich unzureichend, so weist das Amt den Widerspruch zurück, soweit er auf diese ältere Marke gestützt ist.
(3) Die Angaben und Beweismittel zum Nachweis der Benutzung dienen der Feststellung von Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde und auf die der Widerspruch gestützt wird.
(4) Die in Absatz 3 genannten Beweismittel sind gemäß Artikel 55 Absatz 2, Artikel 63 und Artikel 64 einzureichen und beschränken sich grundsätzlich auf die Vorlage von Dokumenten und Beweisstücken wie Verpackungen, Etiketten, Preislisten, Katalogen, Rechnungen, Fotografien, Zeitungsanzeigen und auf die in Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/1001 genannten schriftlichen Erklärungen.
(5) Zeitgleich mit dem Antrag auf Benutzungsnachweis kann auch eine Stellungnahme hinsichtlich der Begründung des Widerspruchs eingereicht werden. Diese kann auch zusammen mit den Erwiderungen auf den Benutzungsnachweis eingereicht werden.
(6) Werden die vom Widersprechenden eingereichten Beweismittel nicht in der Sprache des Widerspruchsverfahrens vorgelegt, so kann das Amt gemäß Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 den Widersprechenden auffordern, eine Übersetzung der Beweismittel in der Verfahrenssprache vorzulegen.
(7) Legt der Widersprechende nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist Angaben oder Beweismittel vor, die wichtige Angaben oder Beweismittel ergänzen, die bereits innerhalb dieser Frist vorgelegt worden waren und sich auf dieselbe Anforderung nach Absatz 3 beziehen, nutzt das Amt sein Ermessen nach Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 für seine Entscheidung darüber, ob es diese ergänzenden Angaben oder Beweismittel annimmt. Zu diesem Zweck trägt das Amt vor allem dem Verfahrensstadium Rechnung und berücksichtigt, ob die Angaben oder Beweismittel auf den ersten Blick für den Ausgang des Falls von Relevanz erscheinen und ob die Angaben oder Beweismittel aus berechtigten Gründen nicht fristgemäß vorgelegt wurden.
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