Artikel 11 VO (EU) 2018/625
Änderung der Anmeldung
(1) Ein Antrag auf Änderung der Anmeldung gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 muss folgende Angaben enthalten:
- a)
- das Aktenzeichen der Anmeldung;
- b)
- den Namen und die Anschrift des Anmelders nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626;
- c)
- Angaben zum Bestandteil der Anmeldung, der geändert werden soll, und denselben Bestandteil in seiner geänderten Fassung;
- d)
- betrifft die Änderung die Wiedergabe der Marke, die Wiedergabe der geänderten Marke nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626.
(2) Sind die Erfordernisse für die Änderung des Antrags nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Anmelder den Mangel mit und setzt eine Frist für dessen Behebung. Behebt der Anmelder den Mangel nicht fristgemäß, so weist das Amt den Änderungsantrag zurück.
(3) Wird die geänderte Unionsmarkenanmeldung gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 veröffentlicht, gelten die Artikel 2 bis 10 entsprechend.
(4) Ein einzelner Antrag auf Änderung kann sich auf die Änderung desselben Bestandteils in zwei oder mehr Anmeldungen desselben Anmelders beziehen.
(5) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend für Anträge auf Berichtigung des Namens oder der Geschäftsanschrift eines vom Anmelder bestellten Vertreters.
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