Artikel 17 VO (EU) 2018/625
Einzelprüfung eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit
(1) Gilt der Antrag gemäß Artikel 15 als zulässig, so teilt das Amt den Beteiligten mit, dass der kontradiktorische Teil des Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahrens begonnen hat, und fordert den Inhaber der Unionsmarke auf, innerhalb einer gesetzten Frist Stellung zu nehmen.
(2) Wenn das Amt einen Beteiligten gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 aufgefordert hat, innerhalb einer gesetzten Frist Stellung zu nehmen und dieser Beteiligte innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme abgibt, schließt das Amt den kontradiktorischen Teil des Verfahrens und entscheidet anhand der vorliegenden Beweismittel über den Verfall oder die Nichtigkeit.
(3) Wenn der Antragsteller die für die Substanziierung des Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit erforderlichen Tatsachen, Argumente oder Beweismittel nicht vorgelegt hat, wird der Antrag als unbegründet zurückgewiesen.
(4) Unbeschadet des Artikels 62 werden alle von den Beteiligten eingereichten Stellungnahmen dem anderen Beteiligten übermittelt.
(5) Wenn der Inhaber auf die Unionsmarke verzichtet, gegen die sich ein Antrag gemäß Artikel 12 richtet, sodass sie lediglich Waren oder Dienstleistungen umfasst, gegen die sich der Antrag nicht richtet, oder wenn die Unionsmarke in Parallelverfahren für verfallen oder nichtig erklärt wird, wird das Verfahren eingestellt, es sei denn, Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 ist anwendbar oder der Antragsteller zeigt berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung.
(6) Wenn der Inhaber teilweise auf die Unionsmarke verzichtet, indem er einige der Waren oder Dienstleistungen streicht, gegen die sich der Antrag richtet, so fordert das Amt den Antragsteller auf, innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist zu erklären, ob er den Antrag aufrechterhält beziehungsweise gegen welche der verbleibenden Waren oder Dienstleistungen der Antrag sich in diesem Fall richtet. Zieht der Antragsteller den Antrag angesichts des Verzichts zurück oder wird dem Amt mitgeteilt, dass sich die Parteien geeinigt haben, wird das Verfahren eingestellt.
(7) Möchte der Inhaber auf die angefochtene Unionsmarke verzichten, so hat er dies mittels eines gesonderten Schriftstückes zu tun.
(8) Artikel 8 Absatz 9 gilt entsprechend.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.