Artikel 18 VO (EU) 2018/625
Mehrere Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit
(1) Wurden mehrere Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit in Bezug auf dieselbe Unionsmarke eingereicht, kann das Amt sie in einem Verfahren prüfen. Das Amt kann später entscheiden, diese Anträge wieder getrennt zu prüfen.
(2) Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 gilt entsprechend.
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